Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_599/2013 KI-generiert

Driver License Withdrawal Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation

Geschäftsnummer 1C_599/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their driver's license revoked indefinitely by the relevant road traffic authority, which also imposed a twelve-month disqualification period. The individual subsequently filed a complaint against this decision, but their appeal was dismissed by the cantonal appeals commission. Following this, the individual submitted another complaint to the Federal Tribunal, which required a well-reasoned argument. However, the individual failed to provide the necessary justification or any supplementary documents as requested, leading the Federal Tribunal to not accept the complaint due to lack of compliance with procedural requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Withdrawal Appeal Dismissed for Insufficient Legal Argumentation: The individual subsequently filed a complaint against this decision, but their appeal was dismissed by the cantonal appeals commission. Following this, the individual submitted another complaint to the Federal Tribunal, which required a well-reasoned argument. However, the individual failed to provide the necessary justification or any supplementary documents as requested, leading the Federal Tribunal to not accept the complaint due to lack of compliance with procedural requirements.

Schlagwörter

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Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Führerausweisentzug Strassenverkehrsrecht Rückzug des Rechtsvorschlags verfassungsrechtliche Rüge verfahrensleitender Rückzug Einziehung des Motorfahrzeugs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted according to the simplified procedure due to failure to meet formal requirements (lack of proper reasoning).

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs are imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_599/2013

Urteil vom 14. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern , Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Mai 2013 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 5. Februar 2013 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Sperrfrist von zwölf Monaten an. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 8. März 2013 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern wies mit Entscheid vom 29. Mai 2013 die Beschwerde ab.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 26. Juni 2013 (Postaufgabe 28. Juni 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 29. Mai 2013. Da der angefochtene Entscheid erst im Urteilsdispositiv vorlag, teilte das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 2. Juli 2013 mit, dass sie ihre Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheids innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne. Der begründete Entscheid ist ihrem Rechtsvertreter im kantonalen Verfahren am 31. Oktober 2013 zugestellt worden. In der Folge ging keine Beschwerdeergänzung beim Bundesgericht ein.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerde vom 26. Juni 2013 enthält keine Begründung. Eine Beschwerdeergänzung ist keine eingegangen. Somit legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14, Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli