Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_597/2016 KI-generiert

Complainant Fails to Adequately Address Lower Court’s Reasoning in Appeal Against Denial of Prosecution of Police Officer

Geschäftsnummer 1C_597/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint made by an individual who resisted a police control and was subsequently arrested. Following an aggressive incident during his detention, a doctor recommended his involuntary hospitalization. The individual later filed a criminal complaint against the police officer involved, alleging abuse of power and property damage. The case was forwarded to the cantonal court for authorization to pursue a criminal investigation. However, the court denied the request for prosecution, prompting the individual to file an appeal with the higher court, which ultimately decided not to enter the complaint due to insufficient legal foundation and failure to adequately address the prior court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant Fails to Adequately Address Lower Court’s Reasoning in Appeal Against Denial of Prosecution of Police Officer: Following an aggressive incident during his detention, a doctor recommended his involuntary hospitalization. The individual later filed a criminal complaint against the police officer involved, alleging abuse of power and property damage. The case was forwarded to the cantonal court for authorization to pursue a criminal investigation. However, the court denied the request for prosecution, prompting the individual to file an appeal with the higher court, which ultimately decided not to enter the complaint due to insufficient legal foundation and failure to adequately address the prior court's reasoning.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Polizeibeamter Strafanzeige Verletzung von Verfahrensrechten Ermächtigung zur Strafverfolgung Körperverletzung Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious formal deficiencies.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal failed to meet, leading to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_597/2016

Urteil vom 28. Dezember 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________, c/o Kantonspolizei Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Dezember 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass A.________ sich am 3. Mai 2016 in Wetzikon einer Kontrolle der Kantonspolizei Zürich, an welcher Kpl B.________ beteiligt war, widersetzte, woraufhin er festgenommen und zur Polizeistation Wetzikon verbracht wurde;

dass wegen seines dortigen aggressiven Verhaltens eine Ärztin beige-zogen wurde, welche seine fürsorgerische Unterbringung anordnete;

dass er im Zusammenhang mit der Kontrolle und der Festnahme am 23. Mai 2016 Strafanzeige gegen den Polizeibeamten wegen Amtsmissbrauchs und Sachbeschädigung erstattete;

dass die Anzeige dem Obergericht des Kantons Zürich überwiesen wurde, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 2. Dezember 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme) des Angezeigten nicht erteilte;

dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 15. Dezember 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, pauschal Ausstandsgründe geltend macht und die Strafverfolgung des Polizeibeamten verlangt, der sich übrigens auch der Körperverletzung schuldig gemacht habe;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen;

dass der Beschwerdeführer den Beschluss auf appellatorische Weise kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge darlegt, ohne sich dabei aber mit der ihm zugrunde liegenden ausführlichen Begründung im Einzelnen rechtsgenüglich auseinanderzusetzen;

dass er nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Dezember 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp