Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_596/2019 KI-generiert

Voter Challenge of Bern Election Results Following Candidate Refusal

Geschäftsnummer 1C_596/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Following the Swiss National Council elections on October 20, 2019, a candidate elected in the Canton of Bern, Beatrice Simon, announced on October 22 that she would not accept her mandate. Subsequently, Urs Zesiger filed an electoral complaint on October 24 with the Cantonal Government of Bern, requesting that Simon's name be removed from the electoral list and her votes deducted from the total to facilitate a revised allocation of seats for Bern's National Council representatives. The Cantonal Government rejected the complaint on November 6, 2019. In response, Urs Zesiger appealed to the Federal Tribunal on November 12, 2019, seeking the annulment of the prior decision and demanding the implementation of changes based on the proposed vote correction.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 3 BGG, Art. 100 Abs. 4 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG; Voter Challenge of Bern Election Results Following Candidate Refusal: Subsequently, Urs Zesiger filed an electoral complaint on October 24 with the Cantonal Government of Bern, requesting that Simon's name be removed from the electoral list and her votes deducted from the total to facilitate a revised allocation of seats for Bern's National Council representatives. The Cantonal Government rejected the complaint on November 6, 2019. In response, Urs Zesiger appealed to the Federal Tribunal on November 12, 2019, seeking the annulment of the prior decision and demanding the implementation of changes based on the proposed vote correction.

Schlagwörter

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NR/CN-2019, Amtsverzicht Abstimmungsergebnis Wahlfälschung Lokalwahl Präsidentschaftswahl E-Government Streichung von der Wahlliste

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_596/2019

Urteil vom 19. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Muschietti,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

Urs Zesiger,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Bern,

Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8,

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

NR/CN-2019, Amtsverzicht,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats

des Kantons Bern vom 6. November 2019

(RRB Nr. 1168/2019).

Sachverhalt:

Am 20. Oktober 2019 fanden die Gesamterneuerungswahlen des schweizerischen Nationalrats statt. Am 22. Oktober 2019 erklärte die im Kanton Bern gewählte Kandidatin Beatrice Simon, ihr Mandat nicht annehmen zu wollen. Am 24. Oktober 2019 erhob Urs Zesiger eine Wahlbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern (Posteingang am 28. Oktober 2019). Er stellte den Antrag, der Kandidatenname von Beatrice Simon sei auf deren Wahlliste zu streichen und die auf sie eingegangenen Wählerstimmen seien vom Gesamttotal zu substrahieren. Das dadurch nach unten korrigierte Gesamttotal solle als Ausgangsbasis für eine neu vorzunehmende Sitzverteilung der Vertreterinnen und Vertreter des Kantons Bern im Nationalrat dienen. Der Regierungsrat wies die Beschwerde von Urs Zesiger mit Entscheid vom 6. November 2019 ab, soweit er auf sie eintrat. Gegen den Entscheid des Regierungsrats hat Urs Zesiger am 12. November 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wiederholt die vor der Vorinstanz gestellten Anträge und verlangt die Umsetzung der eventuell aus der beantragten Korrektur sich ergebenden Anpassungen. Das Bundesgericht verzichtet auf das Einholen von Vernehmlassungen.

Erwägungen:

1. Der Regierungsrat des Kantons Bern wies am 6. November 2019 die vom Beschwerdeführer erhobene Wahlbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1) ab, soweit er darauf eintrat. Gegen den Entscheid des Regierungsrats steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Form der Beschwerde in Stimmrechtssachen ans Bundesgericht offen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BPR i.V.m. Art. 82 lit. c und Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG ). Der Beschwerdeführer ist gemäss Feststellung der Vorinstanz wahlberechtigt im Kanton Bern und damit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 89 Abs. 3 BGG ). Aus der Eingabe des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, wann ihm der Entscheid des Regierungsrats zugestellt wurde. Ob die Beschwerde im Sinne von Art. 100 Abs. 4 BGG rechtzeitig erhoben wurde, kann mit Blick auf E. 2 hiernach offen bleiben.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, weshalb die Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen seien. Sie führte unter anderem aus, dass für eine Streichung eines Kandidatennamens von einer Wahlliste nach der Wahl keine Rechtsgrundlage bestehe. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 282bis StGB (Stimmenfang) berief, führte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, dass der vom Beschwerdeführer monierte Sachverhalt nicht unter diese Bestimmung falle und der Regierungsrat auch nicht zuständig wäre, zu prüfen, ob der angeführte Tatbestand erfüllt sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz nicht auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Soweit er wiederum auf Art. 282bis StGB Bezug nimmt, der missbräuchliche Praktiken im Zusammenhang mit der brieflichen Stimmabgabe verhindern will, gehen seine Ausführungen offensichtlich an der Sache vorbei. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist.

3. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann unter den gegebenen Umständen abgesehen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei, dem Regierungsrat des Kantons Bern und den Parlamentsdiensten der Schweizerischen Bundesversammlung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Mattle