Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_595/2019 KI-generiert

Former Employee v. Superior (Defamation Investigation Authorization Appeal)

Geschäftsnummer 1C_595/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual accused a former colleague of defamation at the University of St. Gallen, following an email where the accuser was described negatively, including being implied as someone who made inappropriate comments, and lacking intelligence and friendliness. The prosecutor initially decided not to pursue the case, but this decision was overturned by a higher court, leading to the opening of criminal proceedings. The accused filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the decision to grant authorization for the prosecution, arguing there was no basis for criminal suspicion and claiming a violation of her right to be heard. However, the complaint was not admitted, as it did not demonstrate any irreparable legal harm under the current legal provisions for interim decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Former Employee v. Superior (Defamation Investigation Authorization Appeal): Gallen, following an email where the accuser was described negatively, including being implied as someone who made inappropriate comments, and lacking intelligence and friendliness. The prosecutor initially decided not to pursue the case, but this decision was overturned by a higher court, leading to the opening of criminal proceedings. The accused filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal challenging the decision to grant authorization for the prosecution, arguing there was no basis for criminal suspicion and claiming a violation of her right to be heard. However, the complaint was not admitted, as it did not demonstrate any irreparable legal harm under the current legal provisions for interim decisions.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Anspruch auf rechtliches Gehör üble Nachrede Strafanzeige Zwischenentscheid Anklage Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed the court costs on the appellant due to the case outcome.

Art. 93 Abs. 1 BGG

Used as the general legal basis for the inadmissibility decision regarding the appeal against an interlocutory decision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (17)

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«…der gutzumachenden Nachteils (Urteile 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.3; 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021 E. 1.4; 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 2. Nach diesen Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei…»
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«…ht wieder gutzumachenden Nachteils (Urteile 1B_2/2021 vom 7. April 2021 E. 1.4; 1B_18/2021 vom 23. Februar 2021 E. 1.4; 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). 5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diese…»
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«…che Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3; 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3; 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; 6B_927/201…»
1B_376/2022 (2022-10-20)
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«…ieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ( BGE 143 IV 175 E. 2.3 ; 143 I 344 E. 1.2; Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2). 1.3. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person am Verfahren vor der Vorinstanz tei…»
1B_108/2022 (2022-10-10)
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«…der ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2) bzw. eine formelle Rechtsverweigerung in der Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung ei…»
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«…der ungerechtfertigte Rechtsverzögerung (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; 135 III 127 E. 1.3; Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2) bzw. eine formelle Rechtsverweigerung in der Gestalt einer Verweigerung oder Verzögerung ei…»
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«…che Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3, 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3). Die Beschwerdeführer äussern sich nicht näher zu den…»
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«…on Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt (vgl. Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwer…»
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«…che Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3, 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3, 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_927/…»
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«…on Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt (vgl. Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwer…»
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«…Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. zum Ganzen: Urteil 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2). 2. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfah…»
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«…che Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3, 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3, 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_927/…»
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«…lreiche Zeugen befragt oder rogatorische Einvernahmen im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (vgl. Urteile 1C_595/2019 vom 27. Januar 2020 E. 3; 6B_1292/2019 vom 27. November 2019 E. 3.3; 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3; 6B_927/201…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_595/2019

Urteil vom 27. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler, Haag, Th. Müller,

Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,

Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. September 2019 (AK.2019.220-AK (2016/10026722)).

Sachverhalt:

A. B.________ war vom 1. März 2013 bis zum 31. Mai 2016 Mitarbeiter an der C.________ Abteilung des Instituts D.________ der Universität St. Gallen. Dem Institut stand während dieser Zeit unter anderem A.________ vor. Am 9. August 2016 reichte B.________ gegen A.________ eine Strafanzeige wegen übler Nachrede bzw. Ehrverletzung ein. Grundlage für die Anzeige bildete eine E-Mail von A.________ an eine andere Person aus der Institutsleitung, worin B.________ unter anderem als "der Herr mit den sexuellen Anzüglichkeiten" beschrieben wurde. Ausserdem wurde in der E-Mail nach Ansicht von B.________ zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei ihm nicht um eine kluge und nette Person handle.

B. Am 6. Dezember 2016 erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in der Sache eine Nichtanhandnahmeverfügung. Mit Beschluss vom 24. April 2017 hob das Obergericht des Kantons Zürich die Nichtanhandnahmeverfügung auf. Es wies die Staatsanwaltschaft an, ein Strafverfahren gegen A.________ zu eröffnen. Am 12. Juni 2019 übermittelte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis der Anklagekammer des Kantons St. Gallen die Akten zum Entscheid über die Erteilung einer Ermächtigung. Mit Entscheid vom 25. September 2019 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A.________. Die Anklagekammer führte zusammengefasst aus, die Strafuntersuchung sei formell und materiell bereits eröffnet worden, weshalb die Ermächtigung zu erteilen sei.

C. Gegen den Entscheid der Anklagekammer hat A.________ am 11. November 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu verweigern. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 16. Dezember 2019 sinngemäss an ihren Anträgen festgehalten.

D. Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 abgewiesen.

Erwägungen:

1. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 3. August 2010 zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung (EG-StPO; sGS 962.1) die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin erteilt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272).

Der angefochtene Entscheid schliesst indes das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht ab, sondern ermöglicht im Gegenteil dessen Einleitung bzw. Fortführung. Es handelt sich somit nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG , sondern um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 93 Abs. 1 BGG grundsätzlich nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es ist Sache der Beschwerdeführerin, die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzulegen, sofern deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt (vgl. BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28 mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erteilt, ohne auf ihren Einwand einzugehen, wonach der erforderliche strafrechtliche Anfangsverdacht nicht vorliege. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar, deren Verletzung mit einem späteren Entscheid nicht mehr geheilt werden könne. Unter diesen Umständen müsse auf das Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verzichtet werden und sei auf die Beschwerde einzutreten.

2.1. Bei der Beschwerde gegen die Erteilung der Ermächtigung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein, damit das Bundesgericht auf die Beschwerde eintritt (vgl. Urteile 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2, 1C_388/2014 vom 1. September 2014 E. 3.2 und 1C_585/2013 vom 17. September 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann ( BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801).

2.2. Der angefochtene Entscheid führt dazu, dass sich die Beschwerdeführerin dem Strafverfahren mit den damit verbundenen Unannehmlichkeiten stellen muss. Die Durchführung eines Strafverfahrens begründet keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141; Urteil 1B_489/2017 vom 20. November 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Damit ist der angefochtene Ermächtigungsentscheid unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch, wenn im Ermächtigungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein sollte, wird doch die beschuldigte Person im Rahmen einer Strafuntersuchung ihre vollen Verteidigungsrechte wahrnehmen können (Urteil 1C_388/2014 vom 1. September 2014 E. 3.3 mit Hinweis).

Zwar verzichtet das Bundesgericht bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide grundsätzlich auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung oder ungerechtfertigte Rechtsverzögerung rügt (vgl. BGE 143 I 344 E. 1.2 S. 346; 138 IV 258 E. 1.1 S. 261; 135 III 127 E. 1.3 S. 129; Urteil 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 1.1) bzw. wenn mit der Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung in der Form der Verweigerung oder Verzögerung eines Rechtsanwendungsaktes gerügt wird (vgl. BGE 143 IV 175 E. 2.3 S. 177 und die Urteile 1C_340/2018 vom 7. März 2019 E. 2.2, 1B_174/2018 vom 27. Juni 2018 E. 1.4, 1C_201/2017 vom 1. September 2017 E. 2.4 sowie 1B_7/2013 vom 14. März 2013 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 139 IV 121 ). Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung eine Verletzung der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden behördlichen Begründungspflicht rügt, rechtfertigt nach dem bereits Ausgeführten jedoch keinen Verzicht auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG .

3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, auf ihre Beschwerde sei gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG einzutreten. Bei Gutheissung der Beschwerde werde ein Endentscheid herbeigeführt und zudem ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart. Noch ungeklärt sei die Frage der örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Weiter stünden zahlreiche Einvernahmen bzw. Befragungen bevor. Ausserdem sei die Frage zu klären, ob die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2016, die Grundlage der Strafanzeige bilde, überhaupt als Beweismittel verwertbar sei.

Bei Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin im Hauptantrag läge ein Endentscheid vor. Somit stellt sich die Frage, ob damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Das Bundesgericht legt diese Voraussetzung im Strafverfahren restriktiv aus ( BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292; Urteil 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein komplexes oder gar mehrere Gutachten eingeholt, zahlreiche Zeugen befragt oder eine rogatorische Einvernahme im entfernteren Ausland durchgeführt werden müssten (Urteil 6B_799/2018 vom 29. Januar 2019 E. 1.3 mit Hinweis).

Das vorliegend durchzuführende Strafverfahren erscheint weder mit Blick auf den abzuklärenden Sachverhalt noch auf die sich stellenden Rechtsfragen besonders komplex. Inwiefern es aussergewöhnlich hohe Kosten verursachen oder ausserordentlich umfangreiche Beweiserhebungen erfordern sollte, ist nicht ersichtlich. Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur örtlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, zu den noch durchzuführenden Einvernahmen bzw. Befragungen sowie zur Frage der Verwertbarkeit der E-Mail vom 12. Mai 2016 als Beweismittel nichts. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind somit ebenfalls nicht erfüllt.

4. Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG ). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG und BGE 133 III 439 E. 4 S. 446).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Mattle