Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_594/2014 KI-generiert

Unauthorized Alterations and Cost Allocation Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 1C_594/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves property owners in Basel who modified several apartments in their building without proper permissions, leading to an investigation initiated by the police and subsequent demands from the local building authority for a retroactive building permit. Following the authority's rejection of their request to sanction the alterations, which was supported by a negative recommendation from a mediation board, the property owners appealed the decision. Their appeal was dismissed by the cantonal appeal commission, and they later sought judicial review from the Appellationsgericht, which deemed the case resolved after they withdrew their appeal. Subsequently, they filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal concerning the costs imposed on them by the Appellationsgericht, which the Tribunal ultimately decided not to consider due to insufficient grounds in their appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Unauthorized Alterations and Cost Allocation Appeal Dismissal: Following the authority's rejection of their request to sanction the alterations, which was supported by a negative recommendation from a mediation board, the property owners appealed the decision. Their appeal was dismissed by the cantonal appeal commission, and they later sought judicial review from the Appellationsgericht, which deemed the case resolved after they withdrew their appeal. Subsequently, they filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal concerning the costs imposed on them by the Appellationsgericht, which the Tribunal ultimately decided not to consider due to insufficient grounds in their appeal.

Schlagwörter

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Nachträgliches Baubegehren Wohnungsumbau Kostenverlegung Immobilienbesitz administrative Entlassung Verwaltungskosten Änderung der Baubewilligung Eigentumsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellants based on the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_594/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A. und B. C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt ,

Münsterplatz 11, 4001 Basel,

handelnd durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt, Rittergasse 4, Postfach, 4001 Basel.

Gegenstand

Nachträgliches Baubegehren; Wohnungsumbau,

Beschwerde gegen das Urteil vom 4. November 2014 des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.

Erwägungen:

1. A. und B. C.________ sind Eigentümer einer Liegenschaft an der Färberstrasse in Basel. Im Januar 2013 meldete die Kantonspolizei dem Bau- und Gewerbeinspektorat (BGI) Basel, dass in der Liegenschaft verschiedene Wohnungen "umfunktioniert" worden seien. In der Folge verlangte das BGI die Einreichung eines nachträglichen Baubegehrens für die vorgenommenen Veränderungen. Am 5. Februar/15. April 2013 wurde ein derartiges Begehren mit Plänen eingereicht. Das BGI wies das Begehren mit Bauentscheid vom 13. Juni 2013 aufgrund einer ablehnenden Stellungnahme der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten ab und verfügte zudem, dass die Wohnungen bis spätestens am 31. Oktober 2013 in den ursprünglichen baulichen Zustand zurückzuversetzen seien. Hiergegen gelangten A. und B. C.________ an die kantonale Baurekurskommission. Mit Entscheid vom 29. Januar 2014 wies diese den Rekurs ab und bestätigte die Entfernungsverfügung mit Fristansetzung bis am 15. August 2014.

In der Folge, mit Eingaben vom 27. März/23. April 2014, gelangten A. und B. C.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2014 teilten sie dem Gericht mit, entsprechend dem ihnen gerichtlich vorgeschlagenen Vorgehen werde der Rekurs zurückgezogen. Mit Urteil vom 4. November 2014 hat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht das bei ihm anhängig gemachte Verfahren zufolge Rückzugs des Rekurses als erledigt abgeschrieben. Gleichzeitig hat es die verwaltungsgerichtlichen Kosten von Fr. 2'000.-- den Rekurrenten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2014 führen A. und B. C.________ gegen das Urteil vom 4. November 2014 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Begründung bzw. das Urteil selbst - namentlich auch in Bezug auf den Kostenspruch - rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde vermag somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp