Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_593/2017 KI-generiert

Landowner Appeal Against Suspensive Effect Withdrawal Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_593/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute where an individual contested a building permit granted for the construction of a logistics hall by a company, after their objection was dismissed by the local construction committee. Subsequently, the cantonal department withdrew the suspensive effect of the appeal, prompting the individual to appeal the department's decision to the cantonal administrative court, which also rejected the appeal. The individual then sought further redress at the Swiss Federal Tribunal, but failed to meet the procedural requirements for the appeal, resulting in the Tribunal declining to consider the case due to the appeal being untimely and lacking substantiation of potential irremediable harm.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG; Landowner Appeal Against Suspensive Effect Withdrawal Inadmissible: Subsequently, the cantonal department withdrew the suspensive effect of the appeal, prompting the individual to appeal the department's decision to the cantonal administrative court, which also rejected the appeal. The individual then sought further redress at the Swiss Federal Tribunal, but failed to meet the procedural requirements for the appeal, resulting in the Tribunal declining to consider the case due to the appeal being untimely and lacking substantiation of potential irremediable harm.

Schlagwörter

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Aufschiebende Wirkung Entzug der aufschiebenden Wirkung Rückzugsfiktion Abschiebung Zwischenentscheid weitere Bewilligung zur BaubeWILLIGUNG Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule on the non-admission of the appeal in the simplified procedure because the admissibility requirements were not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning to explain why the appeal against the interlocutory decision was inadmissible (no irreparable harm).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_593/2017

Urteil vom 9. November 2017

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Theo Strausak,

Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, Bachstrasse 11, 4614 Hägendorf,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2017 (VWBES.2017.245).

Erwägungen:

1. Die Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf bewilligte am 25. April 2017 das Baugesuch der X.________ AG für den Neubau der Logistikhalle 5 und wies die dagegen von A.________ eingereichte Einsprache ab. A.________ erhob dagegen am 23. Mai 2017 Beschwerde. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens stellte die X.________ AG am 6. Juni 2017 den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn entzog mit Verfügung vom 21. Juni 2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Am 1. Juli 2017 erhob A.________ dagegen Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 21. September 2017 abwies, soweit es darauf eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. September 2017. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 forderte das Bundesgericht A.________ auf, eine vollständige Fassung des angefochtenen Urteils nachzureichen. A.________ kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 5. November 2017 nach und reichte gleichzeitig eine ergänzte Beschwerdeschrift ein.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Beschwerden gegen einen Entscheid sind gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer hat das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäss Sendungsinformationen der Post am 27. September 2017 in Empfang genommen. Die Beschwerdeschrift vom 5. November 2017 ist daher offensichtlich verspätet und deshalb für das vorliegende Verfahren unbeachtlich.

4.

4.1. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts schliesst das Baubewilligungsverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Unter dem Vorbehalt der hier nicht gegebenen Fälle von Art. 92 BGG ist die Beschwerde gegen einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen ( BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hierzu überhaupt keine Ausführungen. Er legt nicht dar, inwiefern ihm ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich, zumal das Bau- und Justizdepartement in seiner Verfügung vom 21. Juni 2017 die Bauherrschaft darauf hingewiesen hat, dass die Aufnahme der Bauarbeiten auf ihr eigenes Risiko hin erfolge.

Da die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG offensichtlich weder dargetan noch ersichtlich sind, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde Hägendorf, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2017

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli