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1C_592/2023 KI-generiert

Swiss Federal Court Upholds Extradition to Romania Despite Appeal

Geschäftsnummer 1C_592/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request for extradition has been made by Romania for an individual, identified as A.________, to serve a seven-year prison sentence imposed by the Court of Appeal of Iasi for crimes including commercial human trafficking. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on September 14, 2023. A.________ challenged this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal on October 26, 2023. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the extradition and asserting potential human rights violations in Romania. However, the appeal failed to meet the necessary legal argumentation requirements for review by the Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Swiss Federal Court Upholds Extradition to Romania Despite Appeal: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on September 14, 2023. A.________ challenged this decision, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the appeal on October 26, 2023. Subsequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the extradition and asserting potential human rights violations in Romania. However, the appeal failed to meet the necessary legal argumentation requirements for review by the Tribunal.

Schlagwörter

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Auslieferung an Rumänien Auslieferung internationale Menschenrechtsnormen übrige Straftaten Menschenhandel Demonstrationsrecht Internationale Zusammenarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG

The decision not to enter upon the appeal was based on the failure to meet the formal requirements of the appeal application, as per this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to order that no court fees be charged due to the specific circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_592/2023

Urteil vom 8. November 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Rumänien,

Beschwerde gegen den Entscheid des

Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom

26. Oktober 2023 (RR.2023.148).

Erwägungen:

1. Mit Auslieferungsersuchen vom 6. März 2023 (ergänzt am 9. März und 28. April 2023) ersucht Rumänien um Auslieferung von A.________ zwecks Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren. Die Strafe wurde vom Berufungshof Iasi am 2. März 2023 wegen gewerbsmässigem Menschenhandel und weiteren Delikten verhängt. Am 14. September 2023 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 erhebt A.________ Beschwerde ans Bundesgericht. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Darüber hinaus legt er auch nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, obwohl ihn bereits das Bundesstrafgericht darauf aufmerksam machte, dass die abstrakte Behauptung, er habe im ersuchenden Staat eine schwerwiegende Verletzung der Menschenrechte zu befürchten, nicht ausreichend sei.

Die Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. November 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold