Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_591/2019 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition to Croatia for Cocaine Trafficking

Geschäftsnummer 1C_591/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A request was made by the Ministry of Justice of the Republic of Croatia on July 22, 2019, for the extradition of a Czech national accused of trafficking large quantities of cocaine. The Swiss Federal Office of Justice approved this extradition on September 6, 2019. The individual in question appealed this decision, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal on October 29, 2019. Subsequently, the individual filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the Federal Criminal Court's decision and further relief. The case does not involve a written exchange of submissions.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Extradition to Croatia for Cocaine Trafficking: The Swiss Federal Office of Justice approved this extradition on September 6, 2019. The individual in question appealed this decision, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal on October 29, 2019. Subsequently, the individual filed a further complaint with the Swiss Federal Tribunal, requesting the reversal of the Federal Criminal Court's decision and further relief. The case does not involve a written exchange of submissions.

Schlagwörter

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Auslieferung an Kroatien Auslieferung Kokainhandel internationale Geldwäscherei Trust Europäischer Haftbefehl E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The court applied this article to rule on the inadmissibility of the appeal in a simplified manner because it was not a particularly important case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article was applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 84 BGG

The court determined that the case did not meet the criteria for a 'particularly important case' required for admissibility under this article concerning international legal assistance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_591/2019

Urteil vom 14. November 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Fonjallaz,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Kroatien,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 29. Oktober 2019 (RR.2019.259).

Sachverhalt:

A. Am 22. Juli 2019 ersuchte das Justizministerium der Republik Kroatien um die Auslieferung des tschechischen Staatsangehörigen A.________ zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des Handels mit grossen Mengen Kokain.

Am 6. September 2019 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung.

Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 29. Oktober 2019 ab.

B. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f.; 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Vorinstanz hat sich mit seinen Einwänden einlässlich auseinandergesetzt. Ihre Erwägungen, auf die gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, sind nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz die Eröffnung des Auslieferungsentscheids des Bundesamtes als rechtsgültig ansieht und gestützt auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip zum Schluss kommt, dass das kroatische Strafverfahren insgesamt die in der Europäischen Menschenrechtskonvention und im UNO-Pakt II umschriebenen Minimalgarantien erfüllt (angefochtener Entscheid E. 4 S. 7 f. und E. 7.3 S. 15 f.). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Härri