Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_591/2015 KI-generiert

Appeal Regarding Extension of Protective Measures Under Violence Protection Act Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_591/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A married couple with three daughters, including one minor, became involved in a legal dispute when protective measures were imposed against one spouse due to concerns of domestic violence. On August 29, 2015, the police issued a 14-day exclusion order against the husband, prohibiting him from approaching the wife's residence and contacting her. After the wife requested an extension of these measures, the court granted a three-month extension, which the husband later contested but was ultimately upheld by the administrative court. The husband subsequently appealed the decision to the Federal Tribunal, challenging the legality of the court's ruling. However, his appeal lacked sufficient legal grounding, resulting in it being dismissed.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG; Appeal Regarding Extension of Protective Measures Under Violence Protection Act Dismissed for Insufficient Substantiation: On August 29, 2015, the police issued a 14-day exclusion order against the husband, prohibiting him from approaching the wife's residence and contacting her. After the wife requested an extension of these measures, the court granted a three-month extension, which the husband later contested but was ultimately upheld by the administrative court. The husband subsequently appealed the decision to the Federal Tribunal, challenging the legality of the court's ruling. However, his appeal lacked sufficient legal grounding, resulting in it being dismissed.

Schlagwörter

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Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz Gesetzlicher Schutz unentgeltliche Rechtspflege substantiierte Begründung Kindesschutzmassnahmen ungenügende Gefährdung Notwehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was obviously without merit.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_591/2015

Urteil vom 16. November 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.C.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.C.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas,

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Postfach, 8021 Zürich.

Gegenstand

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin.

Erwägungen:

1. A. C.________ und B. C.________ sind seit Jahren verheiratet und haben drei gemeinsame Töchter, eine davon noch minderjährig.

Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A. C.________ für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretungsverbot (Rayonverbot) für die Umgebung des Wohnortes der Mutter seiner Ehefrau sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau selber an; dies unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB .

Am 3. September 2015 ersuchte B. C.________ das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach um eine dreimonatige Verlängerung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 7. September 2015 entsprach das Gericht dem Antrag und verlängerte die Massnahmen bis am 7. Dezember 2015. Eine von A. C.________ dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos: Nach Anhörung der Parteien wies das Zwangsmassnahmengericht die Einsprache mit Verfügung vom 22. September 2015 ab und bestätigte die Verlängerung der Massnahmen bis zum 7. Dezember 2015.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 hat die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von A. C.________ gegen die Verfügung vom 22. September 2015 erhobene Beschwerde abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 9. November (Postaufgabe: 10. November) 2015 führt A. C.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer kritisiert das verwaltungsgerichtliche Urteil und das zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein, indem er dem Urteil mittels appellatorischer Kritik seine Sicht der Dinge gegenüberstellt. Dabei setzt er sich jedoch nicht konkret mit den dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern durch die verwaltungsgerichtliche Begründung bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.

Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ( Art. 64 BGG ).

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1).

Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp