Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_590/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal against a cantonal non-entry decision regarding a police exclusion order due to insufficient legal reasoning.

Geschäftsnummer 1C_590/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the public law appeal in a simplified procedure, leaving the lower court's non-entry decision and the underlying police exclusion order regarding an area near an embassy intact, with no costs levied against the appellant. The appellant had challenged a cantonal administrative court judgment that refused to process his appeal against a police keeping-away order due to a lack of proper legal grounds and specific motion references. The decisive legal basis includes Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), governing the strict substantiation and reasoning requirements for appeals, as well as the principle that appellate review of a non-entry decision is strictly limited to examining whether the lower court erred in refusing to enter upon the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Dismissal of appeal against a cantonal non-entry decision regarding a police exclusion order due to insufficient legal reasoning: Die Kantonspolizei des Kantons Bern erliess am 24. Januar 2025 eine bis zum 23. Februar 2025 geltende Fernhalteverfügung nach Art. 83 des kantonalen Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG/BE; BSG 551.1), mit der sie A.________ verbot, ein bestimmtes Gebiet rund um die russische Botschaft zu betreten. Hiergegen gelangte A.________ erfolglos an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.

Schlagwörter

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Polizeiliche Fernhaltung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_590/2025

Urteil vom 10. November 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Polizeiliche Fernhaltung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. Oktober 2025 (100.2025.323U).

Erwägungen:

1. Die Kantonspolizei des Kantons Bern erliess am 24. Januar 2025 eine bis zum 23. Februar 2025 geltende Fernhalteverfügung nach Art. 83 des kantonalen Polizeigesetzes vom 10. Februar 2019 (PolG/BE; BSG 551.1), mit der sie A.________ verbot, ein bestimmtes Gebiet rund um die russische Botschaft zu betreten. Hiergegen gelangte A.________ erfolglos an die Sicherheitsdirektion des Kantons Bern.

2. Gegen den abschlägigen Entscheid der Sicherheitsdirektion erhob A.________ am 3. Oktober 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil des Einzelrichters vom 7. Oktober 2025 trat das Gericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten.

3. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2025. Er beantragt unter anderem, dieses Urteil aufzuheben und auf seine Beschwerde vom 3. Oktober 2025 an das Verwaltungsgericht einzutreten.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.

4.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer nehme mit keinem seiner Anträge auf den bei ihr angefochtenen Entscheid der Sicherheitsdirektion Bezug. Er setze sich weiter nicht einmal in minimaler Form mit diesem Entscheid auseinander. Aus seinen Ausführungen ergebe sich auch nicht sinngemäss, inwieweit die Sicherheitsdirektion mit ihrem Entscheid Recht verletzt hätte und weshalb ihre Erwägungen unzutreffend sein sollten. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangle es mithin sowohl an einem sachbezogenen Antrag als auch an einer rechtsgenüglichen Begründung. Da die Beschwerde am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post übergeben worden sei, komme weiter eine Einladung des Beschwerdeführers zur Verbesserung der Beschwerdeschrift innert Rechtsmittelfrist nicht in Frage. Auf die somit offensichtlich unzulässige Beschwerde sei nicht einzutreten.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Bundesgericht unter anderem vor, die Vorinstanz sei auf die Beschwerde nicht eingetreten, ohne seine Beweisanträge und Sachverhaltsdarstellungen zu prüfen, was seinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Auch macht er geltend, das Nichteintreten der Vorinstanz verletze grundlegende rechtsstaatliche Prinzipien. Er setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung für den Nichteintretensentscheid jedoch nicht auseinander und legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern diese Begründung bzw. dieser Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Seine Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit er materielle Anträge (inkl. Beweisanträge) stellt und materielle Ausführungen macht, geht er im Weiteren über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus, ist dieser doch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt, soweit er beantragt, es sei ihm eine angemessene Entschädigung für "die erlittene Körperverletzung und die immateriellen Nachteile" zuzusprechen. Damit ist auf die Beschwerde (inkl. der erwähnten, von vornherein unzulässigen Anträge) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

5. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. "Bestellung eines Pflichtverteidigers") des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur