Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_590/2008 KI-generiert

A complaint was filed regarding a zoning plan change in the Galgenmoos area, which was ultimately rejected by the relevant cantonal authority

Geschäftsnummer 1C_590/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed regarding a zoning plan change in the Galgenmoos area, which was ultimately rejected by the relevant cantonal authority. Following this rejection, the complainant sought to appeal the decision but later withdrew the appeal submitted to a higher court. As a result, the case was concluded without further proceedings, and no costs were imposed.

Legislator-Regeste

KI-generiert

A complaint was filed regarding a zoning plan change in the Galgenmoos area, which was ultimately rejected by the relevant cantonal authority: Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

KI-generiert
Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos Nutzungsplan Rückzug des Rechtsbegehrens Vorabentscheidungsverfahren Zonenplanänderung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Wegnahmerecht
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_590/2008

Verfügung vom 13. Januar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Huttwil, Marktgasse 2,

4950 Huttwil.

Gegenstand

Zonenplanänderung im Gebiet Galgenmoos,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2008 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern.

In Erwägung,

dass die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. November 2008 eine von X.________ erhobene Beschwerde abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist;

dass X.________ mit Eingabe vom 16. Dezember 2008 bei der genannten Direktion "Rekurs" erhoben hat;

dass die Direktion die Eingabe mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 sowohl ans kantonale Verwaltungsgericht wie auch ans Bundesgericht weitergeleitet hat, da nicht klar sei, welches Rechtsmittel X.________ gegen den Entscheid vom 26. November 2008 ergreifen wolle (s. die dem Entscheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung);

dass X.________ auf das Schreiben des Bundesgerichts vom 29. Dezember 2008 hin die ans Bundesgericht weitergeleitete Beschwerde mit Brief vom 8. Januar 2009 der Sache nach zurückgezogen hat;

dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

verfügt der Präsident:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_590/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

2. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Huttwil sowie der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp