Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_587/2020 KI-generiert

Voter Appeal Against Biased Voting Materials Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 1C_587/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed a complaint concerning the federal referendum held on September 27, 2020, specifically regarding the popular initiative for moderate immigration. The plaintiff argued that the voting public was inadequately informed by the Federal Council's explanations, affecting their ability to make a free and informed decision. The Cantonal Council of Zurich declined to address the complaint, stating it was not within their power to review the grievances expressed by the plaintiff. The plaintiff then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal. The issue centered on whether the complaint was filed within the required legal timeframe, as stipulated by election law, which requires filing within three days of discovering the grounds for the complaint or three days after the publication of results. The summary proceedings determined that the complaint was filed too late, leading to the decision not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 77 BRP, Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG, Art. 77 Abs. 2 BRP, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Voter Appeal Against Biased Voting Materials Dismissed for Untimeliness: The plaintiff argued that the voting public was inadequately informed by the Federal Council's explanations, affecting their ability to make a free and informed decision. The Cantonal Council of Zurich declined to address the complaint, stating it was not within their power to review the grievances expressed by the plaintiff. The plaintiff then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal. The issue centered on whether the complaint was filed within the required legal timeframe, as stipulated by election law, which requires filing within three days of discovering the grounds for the complaint or three days after the publication of results. The summary proceedings determined that the complaint was filed too late, leading to the decision not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Stimmmaterial Stimmrecht Wahlfälschung öffentliche Verhandlung E-Government vorgezogene Wahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 77 BRP
Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeinreichung erst nach dem Abstimmungstag das Erfordernis von Art. 77 Abs.
Art. 80 Abs. 1 BPR
Der Entscheid der Kantonsregierung kann in der Folge innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art.
Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG
b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG ).
Art. 77 Abs. 2 BRP
Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeinreichung erst nach dem Abstimmungstag das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BRP beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben ist.
Art. 108 Abs. 1 BGG
Used in the reasoning to justify non-admission of the appeal due to late filing, which is then reflected in the dispositive order (Point 1).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited in the dispositive for the decision not to impose costs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (in relation to procedural inadmissibility) and implicitly applied by not admitting the appeal.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used in the reasoning to justify non-admission of the appeal due to late filing, which is then reflected in the dispositive order (Point 1).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for the decision not to impose costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_587/2020

Urteil vom 22. Oktober 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Roy Erismann,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Beschwerde gegen die Verfügung des Regierungsrats

des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2020

betreffend die eidgenössische Volksabstimmung

vom 27. September 2020 (Begrenzungsinitiative).

Erwägungen:

1. Roy Erismann erhob mit Eingabe vom 30. September 2020 Abstimmungsbeschwerde betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 27. September 2020 in Sachen Volksinitiative "Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative) ". Zur Begründung führte Roy Erismann im Wesentlichen aus, dass die Stimmberechtigten in den Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung einseitig informiert worden seien, was die freie Willensbildung der Stimmbevölkerung beeinträchtigt habe. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, die Frage der rechtzeitigen Beschwerdeführung könne offen bleiben, weil auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden könne. Der Regierungsrat sei nämlich nicht befugt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rügen zu überprüfen.

2. Roy Erismann führt mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen kann innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung geführt werden (vgl. Art. 77 BRP). Der Entscheid der Kantonsregierung kann in der Folge innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG ).

Der Regierungsrat hat die Frage der rechtzeitigen Beschwerdeeinreichung thematisiert, jedoch letztlich offen gelassen. Er führte dazu zusammengefasst aus, dass die im Internet abrufbare Fassung der Abstimmungserläuterungen das Datum des 29. Juli 2020 trage. Ausserdem sei gewiss, dass die Zustellung der gedruckten Fassung der Abstimmungserläuterungen an die Stimmberechtigten in der vierten Woche vor dem Abstimmungstermin erfolgt sei. Der Beschwerdeführer macht dazu keine Ausführungen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeeinreichung erst nach dem Abstimmungstag das Erfordernis von Art. 77 Abs. 2 BRP beachtet hätte, wonach eine Beschwerde innert drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes zu erheben ist. Wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli