Company's Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Denying Prosecution Authorization Against Judge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company filed a criminal complaint against a district court substitute judge, alleging that he should be prosecuted in connection with a previous criminal investigation involving another party. The complaint was forwarded by the public prosecutor's office to the cantonal court, which subsequently decided not to authorize the prosecution. The company challenged this decision, asserting various legal violations, but failed to adequately address the legal grounds of the court's decision. Consequently, the higher court did not accept the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company's Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Violation of Federal Law in Denying Prosecution Authorization Against Judge: The complaint was forwarded by the public prosecutor's office to the cantonal court, which subsequently decided not to authorize the prosecution. The company challenged this decision, asserting various legal violations, but failed to adequately address the legal grounds of the court's decision. Consequently, the higher court did not accept the appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was decided using the simplified procedure due to obvious deficiencies in the grounds of appeal.
The court costs were imposed on the appellant because of the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_586/2012
Urteil vom 20. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gerhard Ludwig Koller, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Postfach 9780, 8036 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. September 2012.
Erwägungen:
1. Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 liess die X.________ AG Strafanzeige gegen Gerhard Koller, Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich, erheben; dieser sei in der sie, die Anzeigerin, betreffenden Angelegenheit FV120053 strafrechtlich zu verfolgen. Zugrunde liegt eine von der X.________ AG angestrengte Strafuntersuchung gegen B.________ und Mitbeteiligte, wobei die X.________ AG auch Zivilansprüche erhebt.
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Anzeige via Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich zur weiteren Behandlung, dies mit dem Antrag, die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Gerhard Koller sei nicht zu erteilen.
Am 28. September 2012 hat die III. Strafkammer des Obergerichts beschlossen, die gemäss Anzeige verlangte Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) nicht zu erteilen.
2. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss führt die X.________ AG mit Eingabe vom 15. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss sowie die Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein, wobei sie verschiedene Rechtsverletzungen behauptet und eine Vielzahl von Straftatbeständen nennt, welche vom Beschuldigten B.________ und von dessen Mittätern erfüllt worden sein sollen. Dabei setzt sie sich nicht mit den dem Beschluss zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen in Bezug auf das Gerhard Koller betreffende Ermächtigungsverfahren auseinander. Insbesondere legt sie nicht im Einzelnen dar, inwiefern durch den Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll.
Auf die Beschwerde ist daher schon aus diesem Grund nicht einzutreten, weshalb es sich erübrigt, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Bopp