Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_583/2014 KI-generiert

Petitioner's Appeal Dismissed Due to Failure to Pay Cost Advance and Inadequate Supreme Court Submission

Geschäftsnummer 1C_583/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for facilitated naturalization in Switzerland but had their request denied by the Federal Office for Migration. The individual subsequently filed a complaint, but the Federal Administrative Court did not entertain the appeal due to the complainant's failure to pay a required advance fee or request an extension. The individual’s subsequent attempts to contest the denial of legal aid and the refusal of the complaint were met with procedural shortcomings, resulting in the rejection of the appeal without further examination.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal Dismissed Due to Failure to Pay Cost Advance and Inadequate Supreme Court Submission: The individual subsequently filed a complaint, but the Federal Administrative Court did not entertain the appeal due to the complainant's failure to pay a required advance fee or request an extension. The individual’s subsequent attempts to contest the denial of legal aid and the refusal of the complaint were met with procedural shortcomings, resulting in the rejection of the appeal without further examination.

Schlagwörter

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Erleichterte Einbürgerung Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungskosten administrative Entlassung Rückzug des Gesuchs Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter into the merits under this simplified procedure provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the final order to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_583/2014

Urteil vom 11. Dezember 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration , Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Erleichterte Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Oktober 2014 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, Einzelrichterin.

Erwägungen:

1. Das Bundesamt für Migration wies mit Verfügung vom 8. April 2014 das von A.________ gestellte Gesuch um erleichterte Einbürgerung ab. Dagegen erhob A.________ am 22. Mai 2014 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn mit Verfügung vom 18. Juni 2014 auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 8. Juli 2014 mangels Bedürftigkeit des Gesuchstellers ab. Dieser habe weder belegt noch geltend gemacht, dass er bedürftig sei. A.________ wurde darauf hingewiesen, dass die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses wegen der Sommerferien noch bis zum 1. September 2014 laufe. Gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2014 erhob A.________ am 11. Juli 2014 Beschwerde, auf welche das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Oktober 2014 nicht eintrat (Verfahren 1C_355/2014).

2. Mit Urteil vom 27. Oktober 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein, da A.________ bis zum 1. September 2014 weder den Kostenvorschuss geleistet noch um Erstreckung oder Sistierung der Zahlungsfrist ersucht habe.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. November 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt mit seinen Ausführungen nicht dar, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts, die zum Nichteintreten auf die Beschwerde führte, bzw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die vorliegende Beschwerde genügt den Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli