Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_583/2012 KI-generiert

Annulment of Facilitated Naturalization Due to Marriage Dissolution and Lack of Substantiation for Appeal

Geschäftsnummer 1C_583/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who applied for facilitated naturalization in Switzerland based on her marriage to a Swiss citizen and was granted citizenship in 2005. Following the birth of their child, her husband sought to deny paternity and the civil court confirmed there was no legal relationship between him and the child, also granting them separation. Subsequently, in 2008, the migration authority initiated a procedure to annul her facilitated naturalization. In 2010, the migration authority declared her naturalization void, a decision upheld by the Federal Administrative Court in October 2012. The woman then filed a complaint against this ruling, arguing for her case, but did not substantiate her claims sufficiently per legal requirements, leading to her complaint being dismissed without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Annulment of Facilitated Naturalization Due to Marriage Dissolution and Lack of Substantiation for Appeal: Following the birth of their child, her husband sought to deny paternity and the civil court confirmed there was no legal relationship between him and the child, also granting them separation. Subsequently, in 2008, the migration authority initiated a procedure to annul her facilitated naturalization. In 2010, the migration authority declared her naturalization void, a decision upheld by the Federal Administrative Court in October 2012. The woman then filed a complaint against this ruling, arguing for her case, but did not substantiate her claims sufficiently per legal requirements, leading to her complaint being dismissed without further consideration.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Nichtigerklärung der Einbürgerung Auflösung der Ehe erleichterte Einbürgerung Bürgerrecht vereinfachtes Verfahren Mischehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_583/2012

Urteil vom 16. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration, Abteilung Bürgerrecht, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 12. Oktober 2012.

Erwägungen:

1. Gestützt auf ihre Ehe mit einem Schweizer Bürger stellte X.________ am 1. März 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 30. August 2005 wurde sie erleichtert eingebürgert. Am 26. September 2005 gebar sie eine Tochter. Ihr Ehemann beantragte am darauffolgenden Tag die Vaterschaftsaberkennung. Das Zivilgericht Basel-Stadt stellte mit Urteil vom 16. März 2006 fest, dass zwischen dem Ehemann von X.________ und deren Tochter kein Kindsverhältnis besteht. Mit Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. April 2006 wurde den Ehegatten das Getrenntleben bewilligt und festgestellt, dass die Ehegatten bereits getrennt lebten.

2. Das Bundesamt für Migration eröffnete am 13. März 2008 ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Verfügung vom 25. August 2010 erklärte das Bundesamt für Migration die erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Oktober 2012 abwies. Das Bundesverwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt seien.

3. X.________ führt mit Eingabe vom 13. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Oktober 2012. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassung.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli