Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_582/2022 KI-generiert

Appeals Against Refusal to Correct Migration Data Dismissed for Failure to Address Procedural Preconditions

Geschäftsnummer 1C_582/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Two individuals, identified by aliases, submitted requests to the Swiss State Secretariat for Migration (SEM) seeking corrections to their personal data in the ZEMIS database. Their requests were denied on July 26, 2022, prompting them to appeal to the Federal Administrative Court and request free legal aid. However, the court denied their requests for free legal aid and instructed them to pay a deposit to proceed with their appeals. After failing to provide the required deposit by the given deadline, the Federal Administrative Court dismissed their appeals on October 14, 2022. Subsequently, both individuals filed complaints on November 4, 2022, requesting the reversal of the court's decisions and the correction of their data entries. They also sought to merge their cases, but no responses were gathered for these motions.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Appeals Against Refusal to Correct Migration Data Dismissed for Failure to Address Procedural Preconditions: Their requests were denied on July 26, 2022, prompting them to appeal to the Federal Administrative Court and request free legal aid. However, the court denied their requests for free legal aid and instructed them to pay a deposit to proceed with their appeals. After failing to provide the required deposit by the given deadline, the Federal Administrative Court dismissed their appeals on October 14, 2022. Subsequently, both individuals filed complaints on November 4, 2022, requesting the reversal of the court's decisions and the correction of their data entries. They also sought to merge their cases, but no responses were gathered for these motions.

Schlagwörter

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Personendaten Verwaltungsbeschwerde Rechtssysteme Prozessvoraussetzung unentgeltliche Rechtspflege Asylrevision

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1C_583/2022
Ausserdem ersucht sie, das Verfahren mit dem von ihrer Schwester C.________ alias D.________ angehobenen (1C_583/2022) zu vereinigen.
BGE 133 II 249
Neighbor's Standing and Scope of Appeal in Building Permit Dispute
BGE 135 III 127
Company in Liquidation v. Suspension of Swiss Collation Action
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision not to enter into the merits implies costs, the Tribunal decided exceptionally not to levy any costs.

Art. 93 BGG

The appeal was not admitted because the Federal Administrative Court did not rule on the merits but on the non-payment of the advance fee, and the appellants failed to demonstrate a violation of federal law regarding this procedural decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_582+583/2022

Urteil vom 12. Dezember 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

1C_582/2022

A.________, alias B.________,

vertreten durch Herr E.________,

Beschwerdeführerin,

und

1C_583/2022

C.________, alias D.________,

vertreten durch Herr E.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration,

Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Datenschutz (Änderung von Personendaten im Zemis),

Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung IV, vom 14. Oktober 2022 (D-3573+3575/2022).

Sachverhalt:

A. 1C_582/2022

A.a. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies am 26. Juli 2022 das Gesuch von A.________ alias B.________ um Berichtigung ihrer Personendaten ab. Sie erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 5. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ alias B.________ auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Urteil D-3575/2022 vom 14. Oktober 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, innert Frist sei kein Kostenvorschuss geleistet worden.

A.b. Mit Eingabe vom 4. November 2022 erhebt A.________ alias B.________ Beschwerde mit den Anträgen, dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und den ZEMIS-Eintrag B.________ auf A.________ zu berichtigen. Ausserdem ersucht sie, das Verfahren mit dem von ihrer Schwester C.________ alias D.________ angehobenen (1C_583/2022) zu vereinigen.

A.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

B. 1C_583/2022

B.a. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies am 26. Juli 2022 das Gesuch von C.________ alias D.________ um Berichtigung ihrer Personendaten ab. Sie erhob gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Mit Verfügung vom 5. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte C.________ alias D.________ auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Mit Urteil D-3573/2022 vom 14. Oktober 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein mit der Begründung, innert Frist sei kein Kostenvorschuss geleistet worden.

B.b. Mit Eingabe vom 4. November 2022 erhebt C.________ alias D.________ Beschwerde mit den Anträgen, dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und den ZEMIS-Eintrag zu berichtigen. Ausserdem ersucht sie, das Verfahren mit dem von ihrer Schwester B.________ auf A.________ angehobenen (1C_582/2022) zu vereinigen.

B.c. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Die beiden inhaltlich übereinstimmenden Beschwerden richten sich gegen zwei ebensolche Entscheide. Es rechtfertigt sich, die Verfahren antragsgemäss zu vereinigen.

2. Angefochten sind zwei kantonal letztinstanzliche Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerinnen, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass die angefochtenen Entscheide Bundesrecht verletzen ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid nicht inhaltlich mit den Beschwerden auseinandergesetzt, sondern ist darauf nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerinnen die ihnen auferlegten Kostenvorschüsse innert Frist nicht leisteten. Die Beschwerdeführerinnen legen - was einzig zulässig wäre - nicht dar, dass und inwiefern das Bundesverwaltungsgericht dadurch Bundesrecht verletzt hat, und das ist auch nicht ersichtlich. Sie kritisieren einzig die Weigerung des SEM, ihre Personendaten zu berichtigen und legen dar, dass und weshalb dies sachlich falsch sei. Die Beschwerden gehen damit komplett am Streitgegenstand vorbei, darauf ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Die Beschwerdeverfahren 1C_582/2022 und 1C_583/2022 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi