Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_581/2012 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Upholds Handover of Bank Documents in Mismanagement Probe

Geschäftsnummer 1C_581/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation conducted by the Prague Public Prosecutor's Office against several individuals for breach of fiduciary duty, prompting a request for international legal assistance from Switzerland regarding the release of bank documents related to a specific company's account. The Zurich Public Prosecutor's Office granted this request, leading to an appeal from the company contesting the decision at the Federal Criminal Court, which was subsequently rejected. The company then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the earlier decision and deny the request for assistance concerning certain documents. The tribunal needed to assess if the appeal constituted a significant case warranting a hearing, evaluating issues of legal rights and procedural principles.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG; Swiss Federal Supreme Court Upholds Handover of Bank Documents in Mismanagement Probe: The Zurich Public Prosecutor's Office granted this request, leading to an appeal from the company contesting the decision at the Federal Criminal Court, which was subsequently rejected. The company then filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the earlier decision and deny the request for assistance concerning certain documents. The tribunal needed to assess if the appeal constituted a significant case warranting a hearing, evaluating issues of legal rights and procedural principles.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik Bankunterlagen Recht auf Zugang zu Dokumenten Wegfall des Rechtsschutzinteresses Verletzung von Verfahrensrechten Strafuntersuchung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 84 BGG
The main condition for admissibility of the appeal in international legal assistance matters, which was deemed not fulfilled as the case was not deemed a matter of particular significance.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt.
Art. 107 Abs. 3 BGG
This article is cited in the reasoning (E. 1.1) as the standard procedural basis for a non-entry decision in international legal assistance cases, although it is not explicitly repeated in the final dispositive orders (the dispositive only indicates non-entry in order 1).
Art. 109 BGG
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs.
Art. 84 Abs. 1 BGG
1.2 Vorliegend geht es um eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist.
Art. 84 Abs. 2 BGG
Das Bundesstrafgericht sei trotz dieses Hinweises nicht auf die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit eingegangen und habe somit das rechtliche Gehör, mithin einen elementaren Verfahrensgrundsatz ( Art. 84 Abs. 2 BGG ), verletzt.
Art. 314 StGB
Nach Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Basis for imposing court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 3 BGG

This article is cited in the reasoning (E. 1.1) as the standard procedural basis for a non-entry decision in international legal assistance cases, although it is not explicitly repeated in the final dispositive orders (the dispositive only indicates non-entry in order 1).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Art. 84 BGG

The main condition for admissibility of the appeal in international legal assistance matters, which was deemed not fulfilled as the case was not deemed a matter of particular significance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_581/2012

Urteil vom 16. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Chaix

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

X.________ Ltd.,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Fabio Delcò und lic. iur. Dominik Zaugg,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Tschechische Republik,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Prag führt gegen Z.________ und weitere Personen ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung. Mit Schreiben vom 4. Januar und 14. Oktober 2011 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich entsprach am 16. Dezember 2011 dem Ersuchen und verfügte die Herausgabe von Bankunterlagen betreffend ein Konto der X.________ Ltd. bei der Y.________ Bank AG an die ersuchende Behörde.

Die von der X.________ Ltd. dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 29. Oktober 2012 ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 9. November 2012 beantragt die X.________ Ltd. in erster Linie die Aufhebung des Entscheids des Bundesstrafgerichts und die Verweigerung der Rechtshilfe in Bezug auf bestimmte, in der Beschwerdeschrift aufgelistete Dokumente.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). Bei der Beantwortung der Frage, ob ein solcher Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht zudem ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Vorliegend geht es um eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit zulässig ist. Zu prüfen ist, ob es sich zudem um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Die Beschwerdeführerin bringt in dieser Hinsicht vor, sie habe in ihrer Replik im Verfahren vor Bundesstrafgericht unter anderem ausgeführt, dass eine in einem ordentlichen Auftragsvergabeverfahren überteuert erfolgte Auftragserteilung in der Schweiz keine Korruption darstelle. Das Bundesstrafgericht sei trotz dieses Hinweises nicht auf die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit eingegangen und habe somit das rechtliche Gehör, mithin einen elementaren Verfahrensgrundsatz ( Art. 84 Abs. 2 BGG ), verletzt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehen keine Hinweise auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Den Einwand der fehlenden beidseitigen Strafbarkeit hätte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Beschwerde vorbringen können. Damit ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Vorinstanz nicht zu dem Einwand geäussert hat. Er wäre im Übrigen unbegründet gewesen. Nach Art. 314 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Gemäss dem verbindlichen Sachverhalt, der dem Rechtshilfeersuchen zu Grunde liegt, sollen die Beschuldigten das Vergabeverfahren manipuliert haben, um einem zum Voraus bestimmten und bevorzugten Bieter den Zuschlag erteilen zu können, obwohl dessen Angebot den Dokumentationserfordernissen nicht genügt habe und zu hoch gewesen sei. Die Stadt Prag habe dadurch einen Vermögensnachteil erlitten und die Beschuldigten würden verdächtigt, für ihr Verhalten einen ihnen nicht zukommenden finanziellen Vorteil angenommen zu haben. Nach der zutreffenden Annahme der Staatsanwaltschaft fällt dieses Verhalten prima facie unter Art. 314 StGB .

Unter diesen Umständen kann kein besonders bedeutsamer Fall angenommen werden. Die Beschwerde ist unzulässig.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Dold