Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_58/2018 KI-generiert

Serbian National Sentence Transfer Appeal Refused

Geschäftsnummer 1C_58/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a Serbian national who was convicted in Switzerland for multiple robberies and related offenses, leading to a prison sentence of 11 years. Following his conviction, he received an entry ban into Switzerland for 15 years and faced a deportation order. In 2016, Swiss authorities submitted a request for his extradition to Serbia for the continuation of his sentence. The relevant authorities confirmed the legality of this extradition, leading to a complaint from him to the Federal Criminal Court, which was subsequently dismissed. The national then appealed the court's decision, which is now under review by the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 101 Abs. 2 IRSG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG; Serbian National Sentence Transfer Appeal Refused: Following his conviction, he received an entry ban into Switzerland for 15 years and faced a deportation order. In 2016, Swiss authorities submitted a request for his extradition to Serbia for the continuation of his sentence. The relevant authorities confirmed the legality of this extradition, leading to a complaint from him to the Federal Criminal Court, which was subsequently dismissed. The national then appealed the court's decision, which is now under review by the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

KI-generiert
Überstellung nach Serbien zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe Überstellung verurteilter Personen Strafurteil Weiterauslieferung Raub Erpressung Vollstreckungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal referred to the reasoning of the lower court based on this provision because the case was not deemed of particular significance.

Art. 64 BGG

The application for free legal aid was dismissed based on this provision.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided to waive court costs based on this provision due to the circumstances (long detention of the appellant).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_58/2018

Urteil vom 19. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern,

Gegenstand

Überstellung nach Serbien zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 17. Januar 2018 (RR.2017.323, RP.2017.69).

Sachverhalt:

A. Am 11. Februar 2014 verurteilte das Kantonsgericht von Graubünden den serbischen Staatsangehörigen A.________ im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Raubes, mehrfacher räuberischer Erpressung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Das Kantonsgericht erachtete es als erwiesen, dass A.________ in der Schweiz vergleichsweise kurze Zeit nach Entlassung aus einer langjährigen Freiheitsstrafe acht Raubüberfälle begangen hatte. Es wertete das Verschulden als ausserordentlich schwer. A.________ und sein Mittäter seien bei den Raubüberfällen zum Teil mit kaum zu überbietender Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgegangen.

Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 23. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_517/2014).

B. Am 8. Oktober 2015 verfügte das Staatssekretariat für Migration gegen A.________ ein Einreiseverbot. Es untersagte ihm, bis am 14. Oktober 2030 schweizerisches Gebiet zu betreten. Ebenfalls am 8. Oktober 2015 erliess das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden eine Wegweisungsverfügung. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.

C. Mit Schreiben vom 12. September 2016, ergänzt am 28. Februar 2017, beantragte das Amt für Justizvollzug Graubünden dem Bundesamt für Justiz (BJ) die Überstellung von A.________ an Serbien.

Mit Überstellungsentscheid vom 3. November 2017 entschied das BJ, Serbien werde im Hinblick auf die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2014 um Zustimmung zur Überstellung von A.________ ersucht. Dieser werde überstellt, sofern sowohl die Schweiz als auch Serbien der Überstellung definitiv zustimmten.

D. Gegen den Überstellungsentscheid des BJ erhob A.________ Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Am 17. Januar 2018 wies dieses die Beschwerde ab. Es befand, an der Rechtmässigkeit der Überstellung bestünden keine Zweifel. Alle Voraussetzungen dafür seien klar erfüllt.

E. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

F. Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das BJ hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

A.________ hat hierzu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, ist die Sache spruchreif. Für die Sistierung des Verfahrens besteht kein Grund.

1.2. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.3. Es geht um die Überstellung eines rechtskräftig Verurteilten zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Heimatstaat gemäss Art. 101 Abs. 2 IRSG i.V.m. dem Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (SR 0.343) und dem dazu ergangenen Zusatzprotokoll vom 18. Dezember 1997 (SR 0.343.1). Eine solche Überstellung ist aus der Sicht des Betroffenen mit einer Auslieferung vergleichbar. Insoweit wäre die Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG nach der Rechtsprechung daher zulässig (Urteil 1C_441/2016 vom 18. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

Nach der zutreffenden Ansicht des BJ handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall. Die Erwägungen im angefochtenen Entscheid überzeugen in jeder Hinsicht. Darauf und auf die Vernehmlassung des BJ kann verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist demnach unzulässig. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Langem im Strafvollzug - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri