Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_579/2018 KI-generiert

Applicant Lacks Standing to Challenge Prior Judgment on Master Plan Referendum Exemption

Geschäftsnummer 1C_579/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A petitioner filed a request with the Swiss Federal Tribunal seeking a declaration that a previous tribunal decision from April 2016 (case 1C_415/2015) was null and void. This decision had addressed a complaint concerning changes to the cantonal structure plan in Zurich related to the Dübendorf Innovation Park, ruling that such changes were not subject to a referendum. The petitioner argued that the planning basis for the cantonal council's decision was nonexistent, rendering the tribunal's decision baseless. Despite claims of legitimate standing as a newly elected board member of the association originally involved in the complaint, the request was dismissed due to lack of standing, emphasizing that cantonal structure plans do not legally affect private rights and thus cannot be contested directly.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 34 RPG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Applicant Lacks Standing to Challenge Prior Judgment on Master Plan Referendum Exemption: This decision had addressed a complaint concerning changes to the cantonal structure plan in Zurich related to the Dübendorf Innovation Park, ruling that such changes were not subject to a referendum. The petitioner argued that the planning basis for the cantonal council's decision was nonexistent, rendering the tribunal's decision baseless. Despite claims of legitimate standing as a newly elected board member of the association originally involved in the complaint, the request was dismissed due to lack of standing, emphasizing that cantonal structure plans do not legally affect private rights and thus cannot be contested directly.

Schlagwörter

KI-generiert
fehlende Legitimation Referendum Legitimation gegen Baubewilligung Urteilsvorschlag Einrede der Verfassungswidrigkeit Ungültigkeit einer Wahl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive for imposing court costs on the applicant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_579/2018

Urteil vom 6. November 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Stohner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

Kantonsrat des Kantons Zürich,

Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand

Gesuch um Feststellungsentscheide betreffend das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 1C_415/2015

vom 27. April 2016.

Erwägungen:

1. Mit Urteil 1C_415/2015 vom 27. April 2016 entschied das Bundesgericht auf eine Stimmrechtsbeschwerde des Vereins "Forum Flugplatz Dübendorf" und dessen Präsidenten hin, dass Richtplanänderungen im Kanton Zürich nicht dem Referendum unterstehen. Angefochten war ein Kantonsratsbeschluss vom 29. Juni 2015 betreffend Teilrevision des kantonalen Richtplans i.S. Innovationspark Dübendorf. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_415/2015 beantragten erfolglos, dieser Beschluss sei dem fakultativen Referendum zu unterstellen.

2. Mit Eingabe vom 20. September 2018 beantragte A.________, es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des Urteils des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016 festzustellen, und es seien die erforderlichen Anordnungen für die Durchsetzung dieses Feststellungsentscheids zu treffen. Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, die als abgeschlossen bezeichnete bestehende Gebietsplanung, die dem Beschluss des Kantonsrats des Kantons Zürich über die Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 29. Juni 2015 zugrunde liege, existiere nicht und die Festsetzung sei daher gegenstandslos. Das Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016 beziehe sich auf diesen nichtigen Kantonsratsbeschluss.

Mit Urteil 1C_495/2018 vom 1. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht, der Gesuchsteller sei im Verfahren 1C_415/2015 nicht Partei gewesen und er sei auch nicht Vorstandsmitglied des damals beschwerdeführenden Vereins. Auf das Gesuch sei deshalb mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten (E. 3). Weiter führte das Bundesgericht aus, selbst wenn jedoch die Beschwerdeberechtigung des Gesuchstellers bejaht würde, könnte auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht könne seine Urteile nicht nichtig erklären. Und selbst wenn die Eingabe des Gesuchstellers sinngemäss als Revisionsgesuch entgegengenommen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da offensichtlich kein Revisionsgrund vorliege. Mit Urteil 1C_415/2015 vom 27. April 2016 habe das Bundesgericht einzig entschieden, dass Kantonsratsbeschlüsse über Richtplanänderungen im Kanton Zürich nicht dem Referendum unterstünden. Mit dem konkreten Inhalt der Richtplanänderung respektive des Kantonsratsbeschlusses vom 29. Juni 2015 und damit mit der diesem Beschluss zugrunde liegenden Gebietsplanung habe sich das Bundesgericht nicht auseinandersetzen müssen. Die Vorbringen des Gesuchstellers gingen deshalb an der Sache vorbei (E. 4).

3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2018 mit dem Betreff "1C_415/2015" macht A.________ geltend, er sei am 26. Oktober 2018 in den Vorstand des Vereins "Forum Flugplatz Dübendorf" gewählt worden, womit seine Legitimation gegeben sei. Er stellt dem Bundesgericht diverse Feststellungsbegehren. Er beantragt, es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die abgeschlossene "bestehende Gebietsplanung" i.S. Innovationspark Dübendorf nicht existiere, dass aufgrund der nicht existierenden Gebietsplanung der Festsetzungsgegenstand des kantonalen Richtplans fehle, dass der Beschluss des Kantonsrats vom 29. Juni 2015 mangels Festsetzungsgegenstands gegenstandslos sei und dass der Bundesrat mit Beschluss vom 31. August 2016 einen gegenstandslosen kantonalen Richtplan genehmigt habe.

4. Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2018 in materieller Hinsicht nichts Neues vor, weshalb auf die Begründung im Urteil 1C_495/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 4 verwiesen werden kann (vgl. E. 2 hiervor). An dieser Begründung ist festzuhalten.

Ergänzend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass ein kantonaler Richtplan im Sinne von Art. 6 ff. RPG (SR 700) ausschliesslich behördenverbindliche Wirkung aufweist. Privaten gegenüber stellt er keinen staatlichen Hoheitsakt dar, der ihre Rechte oder Pflichten regelt. Sie werden durch ihn auch nicht in ihren schutzwürdigen Interessen berührt. Sie können ihn deshalb nicht direkt anfechten (zum Ganzen: Heinz Aemisegger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], 2010, N. 27 zu Art. 34 RPG ).

5. Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Stohner