Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_577/2022 KI-generiert

Special Permit for Tracked Vehicle Access and Indirect Discrimination Claim

Geschäftsnummer 1C_577/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner in the municipality of Churwalden sought permission to use a tracked vehicle to access his holiday home during the winter months for transporting goods and persons, arguing that his physical condition made walking hazardous. His request was denied by the municipality due to a general motor sled restriction on the relevant road. His appeal was also rejected by the local court, prompting him to take the case to the Swiss Federal Tribunal. The complainant argued that the inability to obtain a driving permit amounted to indirect discrimination, as it disregarded his mobility impairment. The matter centered around the right to use motorized vehicles on certain roads and the implications of such permissions or denials in the context of accessibility for disabled individuals.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 13 StPG; Special Permit for Tracked Vehicle Access and Indirect Discrimination Claim: His request was denied by the municipality due to a general motor sled restriction on the relevant road. His appeal was also rejected by the local court, prompting him to take the case to the Swiss Federal Tribunal. The complainant argued that the inability to obtain a driving permit amounted to indirect discrimination, as it disregarded his mobility impairment. The matter centered around the right to use motorized vehicles on certain roads and the implications of such permissions or denials in the context of accessibility for disabled individuals.

Schlagwörter

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Zutrittsrecht im Sachenrecht Fahrverbot als Massnahme mittelbare Diskriminierung Anspruch auf rechtliches Gehör Verwendungsbedingungen Fahrzeugart

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

The appeal was granted due to the violation of the right to be heard, which is based on this constitutional provision.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited in the dispositive regarding the non-levying of court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the dispositive to order the respondent to pay party compensation to the appellant.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

VR1 2024 18 (2025-07-01) · gr
Municipality Winter Vehicle Permit Refusal Upheld Against Appeal
«…2 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück (Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2022). Die Sache sei hinsichtlich der indirekten Diskriminierung zu prüfen und begründen. Die Vorinstanz habe insbesondere z…»
3.BB.2023.13 (2024-11-21) · ag
Taxpayers' Interest Deductions Disallowed in Tax Avoidance Scheme
«…- 10 - vom 4. März 2024 [9C_551/2022] E. 4.3.1.; Bundesgerichtsurteil vom 19. Februar 2024 [1C_577/2022] E. 2.3.; Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_152/2020] E. 2.3.). 4.4. 4.4.1. Die Beschwerdeführer brachten in…»
3.RV.2023.29 (2024-09-19) · ag
Taxpayer's Right to Be Heard Violated in Dismissed Appeal
«…en wären (Bundes- gerichtsurteil vom 4. März 2024 [9C_551/2022] E. 4.3.1.; Bundesgerichts- urteil vom 19. Februar 2024 [1C_577/2022] E. 2.3.; Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2020 [2C_152/2020] E. 2.3.). 4.5.2. Die Rückweisung führt vorliegend nicht…»
A1 23 17 (2024-04-05) · vs
Municipality Liability for Uninsured Resident's Urgent Medical Costs
«…-7- partie lésée puisse efficacement défendre ses droits devant ces autorités (cf. p. ex. arrêts du Tribunal fédéral 1C_577/2022 du 19 février 2024 cons. 2.3 ; 7B_1211/2023 du 11 janvier 2024 cons. 3.2). La recourante ne peut être suivie lorsque,…»
U 2021 87 (2022-09-20) · gr
Municipality v. Disabled Property Owner Regarding Winter Tracked Vehicle Access
«…wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen] [Mit Urteil 1C_577/2022 vom 19. Februar 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde gutgeheissen, den vorliegende…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_577/2022

Urteil vom 19. Februar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Merz,

Gerichtsschreiberin Dillier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,

gegen

Gemeinde Churwalden,

Hauptstrasse 101, 7075 Churwalden,

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Davatz.

Gegenstand

Fahrbewilligung als Sonderbewilligung für den Einsatz eines Raupenfahrzeuges als Transportmittel,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer,

vom 20. September 2022 (U 21 87).

Sachverhalt:

A. A.________ und seine Ehefrau sind Eigentümer bzw. Eigentümerin des Ferienhauses auf dem Grundstück Nr. 10305 am Weg B.________ xxx in Parpan, Gemeinde Churwalden. Die Zufahrt zum Ferienhaus erfolgt über die Gemeindestrasse Parpan-Foppa bis zur Abzweigung Chözenbergweg und danach ab dem Chözenbergweg über ein privates Strassengrundstück (Grundstück Nr. 10293) im Miteigentum von A.________ und weiteren Personen.

Am 23. Juli 2021 reichte A.________ bei der Gemeinde Churwalden ein Gesuch ein um Erteilung einer Bewilligung für die Befahrung der Strecke Oberbergstrasse 14 bis zu seinem Ferienhaus am Weg B.________ xxx mit einem Raupenfahrzeug im Winter. Als Grund gab er den Transport von Gütern und Personen an. Die Gemeinde Churwalden lehnte das Gesuch am 10. August 2021 mit der Begründung ab, auf der relevanten Strecke gelte ein allgemeines Fahrverbot für Motorschlitten. Es bestehe kein Anspruch auf die beantragte Fahrbewilligung.

Dagegen erhob A.________ am 9. September 2021 Einsprache, welche der Gemeindevorstand der Gemeinde Churwalden am 11. Oktober 2021 abwies.

B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 20. September 2022 ab.

C. Mit Beschwerde vom 2. November 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. In der Sache beantragt er die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2022 und des Entscheids des Gemeindevorstands der Gemeinde Churwalden vom 11. Oktober 2021. Es sei dem Beschwerdeführer die beantragte gebührenpflichtige Fahrbewilligung als Sonderbewilligung für den Einsatz eines Raupenfahrzeuges als Transportmittel auf dem Strassenabschnitt Parpan, Oberbergstrasse 14 bis Weg B.________ xxx, zu erteilen, eventuell als Ausnahmebewilligung. Subeventuell sei die Sache der Gemeinde Churwalden zur Erteilung der beantragten Fahrbewilligung als Sonderbewilligung bzw. Ausnahmebewilligung eventuell zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die Gemeinde Churwalden beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht verzichtet mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer hält in der Replik an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d sowie Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist von der Nichterteilung der Fahrbewilligung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheids. Er ist damit gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

2. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) geltend. Die Vorinstanz habe sich mit verschiedenen seiner Vorbringen nicht auseinandergesetzt, insbesondere mit seiner Rüge der indirekten Diskriminierung.

2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt ( BGE 148 III 30 E. 3.1 ; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz verneinte eine Diskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 BV , da in der abschliessenden Aufzählung der Ausnahmen vom Fahrverbot gemäss Art. 14 des Strassenpolizeigesetzes der Gemeinde Churwalden vom 1. Oktober 2012 (nachfolgend: StPG) keine Unterscheidung zwischen verschiedenen Personengruppen (gesund/körperliche Behinderung) getroffen werde. Damit hat sie die Rüge der Verletzung gegen das Diskriminierungsverbot ( Art. 8 Abs. 2 BV ) einzig unter dem Gesichtspunkt einer direkten Diskriminierung geprüft. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet allerdings nicht nur die direkt an das Merkmal der Behinderung anknüpfende Ungleichbehandlung (sog. direkte Diskriminierung); verboten ist vielmehr auch die indirekte Diskriminierung. Eine solche liegt vor, wenn eine Regelung, die an sich neutral formuliert ist, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer spezifisch gegen Diskriminierung geschützten Personengruppe benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre ( BGE 149 I 248 E. 7.2 ; 141 I 241 E. 4.3.2 ; 135 I 49 E. 4.1). Der Beschwerdeführer sieht eine indirekte Diskriminierung darin, dass ihm - im Gegensatz zu gesunden Personen - ohne eine Fahrbewilligung als gehbehinderte Person die Möglichkeit genommen werde, im Winter zu seinem Ferienhaus zu gelangen. Er leide an einer beidseitigen cochleovestibulären Innenohrschädigung, die eine Störung des Gleichgewichtssinnes zur Folge habe und die ihn beim Fortbewegen zu Fuss einem deutlich erhöhten Sturzrisiko aussetze. Es handle sich um eine starke Gehbehinderung, welche die Benutzung eines Raupenfahrzeugs medizinisch indiziere, was durch einen ärztlichen Bericht belegt sei. Wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert, hat sich die Vorinstanz zur vorliegend relevanten Rüge der indirekten Diskriminierung überhaupt nicht - auch nicht implizit - geäussert. Damit kam sie ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht ausreichend nach.

2.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt ( BGE 148 IV 22 E. 5.5.2 mit Hinweisen). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht ausnahmsweise geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde ( BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen).

2.4. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die Beurteilung der indirekten Diskriminierung reduziert sich in der vorliegenden Konstellation nicht auf eine reine Rechtsfrage. Sie betrifft auch Tatfragen und erfordert die Würdigung und Abwägung tatsächlicher Umstände. Eine indirekte Diskriminierung scheidet - entgegen dem von der Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2023 vertretenen Standpunkt - nicht bereits deshalb aus, weil es sich bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht um seinen Erstwohnsitz, sondern um sein Ferienhaus handelt, das er nur in den Wintermonaten nicht erreichen könne. Eine Heilung der Gehörsverletzung durch das Bundesgericht fällt deshalb ausser Betracht.

Die Sache ist zur Prüfung und Begründung der indirekten Diskriminierung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Dieses wird insbesondere prüfen müssen, ob und inwieweit die Zugänglichkeit zum Ferienhaus infolge der geltend gemachten Gehbeeinträchtigung des Beschwerdeführers (u.a. auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse) tatsächlich substanziell eingeschränkt bzw. ausgeschlossen ist.

2.5. Da die Beschwerde bereits wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen ist, erübrigt es sich auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. In Bezug auf die Gehörsrügen im Zusammenhang mit der (willkürlichen) Anwendung des kantonalen bzw. kommunalen Rechts bleibt einzig Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat dargelegt, weshalb sie das Befahren der Gemeindestrasse im Winter gestützt auf das kantonale bzw. kommunale Recht für nicht bewilligungsfähig erachtete. Der verfassungsmässige Gehörsanspruch schreibt der Behörde nicht vor, auf alle aufgeworfenen Punkte einzugehen und jedes einzelne Vorbringen zu widerlegen ( BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Dass sich die Vorinstanz insbesondere nicht mit der mit Fotos belegten Behauptung auseinandergesetzt hat, wonach die Gemeindestrasse Parpan-Foppa auch im Winter regelmässig befahren werde, ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist zu bemängeln, dass sich die Vorinstanz nicht zum Inhalt und Zweck der kommunalen Ausnahmeregelung in Art. 13 StPG geäussert hat. Sie hat diesen Einwänden (implizit) keine entscheiderhebliche Bedeutung beigemessen. Ob sie damit richtig liegt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der vorinstanzlichen Beweiswürdigung.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen.

Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt hinsichtlich der Prozesskosten als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei ( BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Die Gemeinde Churwalden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 20. September 2022 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gemeinde Churwalden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Churwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Februar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Dillier