Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_577/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Justification (Building Permit)

Geschäftsnummer 1C_577/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal concerning a challenge to a building permit for a development project. The appellant contested a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zug, which had dismissed their appeal regarding the permit on October 25, 2016. The appellant subsequently filed a new complaint on December 8, 2016, but failed to adequately substantiate their claims of legal violations in the previous ruling. As a result, the Federal Tribunal found the complaint unsubstantiated and decided not to proceed with it.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Justification (Building Permit): The appellant contested a decision made by the Administrative Court of the Canton of Zug, which had dismissed their appeal regarding the permit on October 25, 2016. The appellant subsequently filed a new complaint on December 8, 2016, but failed to adequately substantiate their claims of legal violations in the previous ruling. As a result, the Federal Tribunal found the complaint unsubstantiated and decided not to proceed with it.

Schlagwörter

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Baubewilligung (Arealbebauung Grossmatt / Oberdorf) Baubewilligungspflicht begründeter Entscheid Verwaltungsbeschwerde verfassungsmässige Anforderung Überschreitung der Gebäudehöhe Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to obvious deficiencies in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_577/2016

Urteil vom 12. Dezember 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Brändli,

Gemeinderat Walchwil,

Dorfstrasse 23, Postfach, 6318 Walchwil,

Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz, 6301 Zug.

Gegenstand

Baubewilligung (Arealbebauung Grossmatt / Oberdorf),

Beschwerde gegen das Urteil vom 25. Oktober 2016

des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 25. Oktober 2016 eine Beschwerde von A.________ in Sachen Baubewilligung für die Arealbebauung Grossmatt/Oberdorf ab, soweit es darauf eintrat.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 25. Oktober 2016. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der ausführlichen Begründung des angefochtenen Urteils nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Walchwil sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli