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1C_577/2012 KI-generiert

Refusal of authorization to prosecute officials; lack of substantiated constitutional challenge renders appeal inadmissible.

Geschäftsnummer 1C_577/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, with no costs imposed, thereby upholding the lower court’s refusal to grant authorization for criminal prosecution. The appellants had filed a criminal complaint against numerous cantonal and municipal officials and sought to challenge the cantonal indictment chamber’s decision not to authorize criminal proceedings. The Court held that the appellants’ submission was purely appellatory and failed to meet the procedural requirements of Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as they did not sufficiently demonstrate how the refusal violated their fundamental rights or other law. The Court found the lack of substantiation obvious and therefore declined to hear the case on the merits.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of authorization to prosecute officials; lack of substantiated constitutional challenge renders appeal inadmissible: The appellants had filed a criminal complaint against numerous cantonal and municipal officials and sought to challenge the cantonal indictment chamber’s decision not to authorize criminal proceedings. The Court held that the appellants’ submission was purely appellatory and failed to meet the procedural requirements of Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 of the Federal Supreme Court Act, as they did not sufficiently demonstrate how the refusal violated their fundamental rights or other law. The Court found the lack of substantiation obvious and therefore declined to hear the case on the merits.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Verfahrensrechte Anklagezulassung Ermächtigung zur Strafverfolgung Kündigung von Staatspersonal Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to decide the appeal in the simplified procedure because the lack of reasoning was obvious.

Art. 64 BGG

Denied the request for free legal aid because the appeal was obviously without prospects of success.

Art. 66 al. 1 BGG

Ordered that no costs be imposed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_577/2012

Urteil vom 22. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A. und B.X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. September 2012 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. Am 31. Mai 2012 reichte A.X.________ Strafanzeige gegen eine Vielzahl kantonaler und kommunaler Behördenmitglieder und Beamte wegen diverser Straftatbestände ein. Das Untersuchungsamt St. Gallen überwies die Strafanzeige der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens. Der Anzeiger ergänzte mit Eingaben vom 3. Juli 2012 sowie 6. und 30. August 2012 seine Strafanzeige. Mit Entscheid vom 5. September 2012 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens nicht. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, es seien keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich im Zusammenhang mit dem vom Anzeiger dargelegten Sachverhalt angezeigte Beamte und Behördenmitglieder strafbar gemacht haben könnten.

2. A. und B.X.________ führen mit Eingabe vom 7. November 2012 (Postaufgabe 8. November 2012) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführer legen mit ihrer appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli