Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_577/2011 KI-generiert

Driver's Appeal Against License Revocation Refused Due to Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_577/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a person challenged a decision made by the local traffic office to provisionally revoke their driver's license for an indefinite period, citing the need for a specific assessment of their driving ability by a medical department prior to any final ruling. The individual appealed this decision to the administrative court, which upheld the traffic office's decision. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was deemed insufficient in detail regarding its legal arguments, leading the tribunal to reject the case without further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Driver's Appeal Against License Revocation Refused Due to Lack of Substantiation: The individual appealed this decision to the administrative court, which upheld the traffic office's decision. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, but the complaint was deemed insufficient in detail regarding its legal arguments, leading the tribunal to reject the case without further consideration.

Schlagwörter

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Vorsorglicher Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Führerausweisentzug medizinische Gründe Fahren in fahrunfähigem Zustand gesetzliche Voraussetzung Verkehrsübertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a legal requirement for the appeal brief, the non-compliance with which leads to non-admission.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in the simplified procedure due to the obvious defect in the appeal brief.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a legal requirement for the appeal brief, the non-compliance with which leads to non-admission.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_577/2011

Urteil vom 29. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.

Gegenstand

Vorsorglicher Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil vom 29. November 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

In Erwägung,

dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug X.________ mit Verfügung vom 23. September 2011 den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit entzog und den Erlass einer definitiven Verfügung von einer speziellen Abklärung der Fahreignung durch die verkehrsmedizinische Abteilung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich nach Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig machte;

dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhob;

dass die Verwaltungsrechtliche Kammer des Gerichts die Beschwerde mit Urteil vom 29. November 2011 abgewiesen hat;

dass X.________ gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 23. Dezember 2011 Beschwerde ans Bundesgericht führt;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer das angefochtene, einlässlich begründete Urteil nur ganz allgemein beanstandet, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die ihm zugrunde liegenden Erwägungen bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; s. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp