Driver's Appeal Against Provisional Driving License Withdrawal Deemed Inadmissible
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA police intervention in the residence of an individual led the St. Gallen Road Traffic and Shipping Office to order a medical examination of the individual and subsequently suspend their driver's license as a precautionary measure, effective immediately, following a report from the Cantonal Police St. Gallen. The individual appealed this decision, first to the Cantonal Administrative Court and then to the Swiss Federal Tribunal, but their appeals were dismissed at different stages because they failed to address the court's grounds for the previous decisions, particularly regarding alleged incorrect establishment of facts or application of law. The case revolves around the procedural requirements for addressing a driver's license precautionary suspension due to perceived driving ineligibility.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver's Appeal Against Provisional Driving License Withdrawal Deemed Inadmissible: Gallen Road Traffic and Shipping Office to order a medical examination of the individual and subsequently suspend their driver's license as a precautionary measure, effective immediately, following a report from the Cantonal Police St. Gallen. The individual appealed this decision, first to the Cantonal Administrative Court and then to the Swiss Federal Tribunal, but their appeals were dismissed at different stages because they failed to address the court's grounds for the previous decisions, particularly regarding alleged incorrect establishment of facts or application of law. The case revolves around the procedural requirements for addressing a driver's license precautionary suspension due to perceived driving ineligibility.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted due to non-compliance with formal requirements according to the simplified procedure.
Used in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_575/2018
Urteil vom 2. November 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons St. Gallen, Abteilung Administrativmassnahmen,
Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug / aufschiebende Wirkung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung III, vom 8. Oktober 2018 (B 2018/211).
Erwägungen:
1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete mit Verfügung vom 22. Januar 2018 eine verkehrsmedizinische Untersuchung von A.________ an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos.
2. Gestützt auf eine Meldung der Kantonspolizei St. Gallen vom 1. August 2018 nach einer polizeilichen Intervention in der Wohnung von A.________ entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit Verfügung vom 7. August 2018 vorsorglich ab sofort den Führerausweis und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. A.________ erhob dagegen Rekurs, den die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 14. September 2018 abwies und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog. Auf eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. Oktober 2018 nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 14. September 2018 auseinandergesetzt habe. Er lege nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung beruhen sollte. Mangels einer hinreichenden Begründung sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. A.________ führt mit Eingabe vom 31. Oktober 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Das Verwaltungsgericht legte dem Beschwerdeführer dar, weshalb es die Beschwerdebegründung als nicht hinreichend beurteilte. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag folglich nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli