Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_575/2008 KI-generiert

Appeal Inadmissible Due to Untimely Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 1C_575/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by two parties against a decision made by the Administrative Court of Zurich regarding a building permit and restoration order. The complaint was submitted in December 2008, but the applicants failed to pay the required fee by the deadline set by the court. Although they later paid the fee, it was after the non-extendable deadline had passed. Consequently, the court ruled that it could not entertain the complaint due to the late payment of the fee, as stipulated in the relevant legal provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Inadmissible Due to Untimely Cost Advance Payment: The complaint was submitted in December 2008, but the applicants failed to pay the required fee by the deadline set by the court. Although they later paid the fee, it was after the non-extendable deadline had passed. Consequently, the court ruled that it could not entertain the complaint due to the late payment of the fee, as stipulated in the relevant legal provisions.

Schlagwörter

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Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl Auferlegung der Verfahrenskosten Frist für Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Wiederherstellung der versäumten Frist Bewilligungskonformität nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The non-admission of the appeal was pronounced according to the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the cost deposit was paid after the final deadline, as threatened in the notice.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellants due to the outcome of the procedure (non-admission).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_575/2008

Urteil vom 27. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________,

Y.________ GmbH,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtskonsulent Alfredo Borgatte dos Santos,

gegen

Bausektion der Stadt Zürich, c/o Amt für Baubewilligungen, Lindenhofstrasse 19, Postfach,

8021 Zürich.

Gegenstand

Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

1. Abteilung, 1. Kammer.

Erwägungen:

1. X.________ und die Y.________ GmbH erhoben mit Eingabe vom 13. Dezember 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2008. Die Beschwerdeführer wurden mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 aufgefordert, bis spätestens am 16. Januar 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde den Beschwerdeführern mit neuer Verfügung vom 3. Februar 2009 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 13. Februar 2009 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurden sie darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. In der Folge wurde am 25. Februar 2009 der Zahlungsauftrag erteilt und der Vorschuss gleichentags dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Vorliegend haben die Beschwerdeführer den Vorschuss erst nach Ablauf der - ausdrücklich als nicht erstreckbare Nachfrist bezeichneten - zweiten Frist bezahlt. Auf die Beschwerde ist somit, wie in der Verfügung vom 3. Februar 2009 für den Säumnisfall angedroht, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli