Refusal to Hear Appeal on Mobile Phone Base Station Permit Due to Insufficient Justification
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a couple who filed a complaint against a decision made by the Zurich Administrative Court regarding the approval of a building permit for the construction of a mobile phone base station. The couple argued that the authorities had inadequately considered health risks associated with mobile communication installations. However, their complaint lacked specific reasoning on how the court's decision violated the law or constitution, leading to the dismissal of their appeal due to insufficient justification. Consequently, the court required the couple to bear the legal costs associated with the proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal to Hear Appeal on Mobile Phone Base Station Permit Due to Insufficient Justification: The couple argued that the authorities had inadequately considered health risks associated with mobile communication installations. However, their complaint lacked specific reasoning on how the court's decision violated the law or constitution, leading to the dismissal of their appeal due to insufficient justification. Consequently, the court required the couple to bear the legal costs associated with the proceedings.
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KI-generiertThe appeal was dismissed without entering the merits due to obvious insufficient argumentation, decided under the simplified procedure.
The court costs were imposed on the appellants according to the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_574/2008
Urteil vom 22. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Swisscom Mobile AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Meisser,
Baubehörde Dietlikon, Bahnhofstrasse 60,
8305 Dietlikon.
Gegenstand
Baubewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 29. Oktober 2008 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 hat die 1. Kammer der 1. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von den Eheleuten X.________ betreffend Baubewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation erhobene Beschwerde abgewiesen.
2. Hiergegen führen die Eheleute X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
3. Gegen den am 29. Oktober 2008 ergangenen Beschluss steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG ); ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist indes in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Die Beschwerdeführer kritisieren den angefochtenen Beschluss auf ganz allgemeine Weise und machen in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht und auch die weiteren mit Mobilfunkanlagen befassten Behörden berücksichtigten die Aspekte der Gesundheitsgefährdung solcher Anlagen nicht angemessen. Dabei legen sie jedoch nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Baubehörde Dietlikon und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp