Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_573/2012 KI-generiert

Plaintiff v. Cantonal High Court (Untimely Appeal Regarding Refusal of Criminal Investigation)

Geschäftsnummer 1C_573/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed by an individual against various officials from the cantons of Zurich and Schaffhausen, as well as city police officials, regarding the authorization for criminal prosecution. After the lower court denied the prosecution's requested authorization, the complainant sought to appeal this decision, requesting an extension of the appeal deadline due to health issues stemming from a recent motorcycle accident. The complainant claimed that these health issues incapacitated him from acting within the required timeframe. However, the court found insufficient evidence to justify the extension, concluding that the appeal was not submitted within the prescribed period and thus declared it inadmissible.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 50 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 BGG, Art. 50 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v. Cantonal High Court (Untimely Appeal Regarding Refusal of Criminal Investigation): After the lower court denied the prosecution's requested authorization, the complainant sought to appeal this decision, requesting an extension of the appeal deadline due to health issues stemming from a recent motorcycle accident. The complainant claimed that these health issues incapacitated him from acting within the required timeframe. However, the court found insufficient evidence to justify the extension, concluding that the appeal was not submitted within the prescribed period and thus declared it inadmissible.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafuntersuchung verspätete Einreichung verspätetes Fristerstreckungsgesuch medizinische Gründe Klagefrist Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 BGG

Applied to reject the request for free legal aid because the appeal was manifestly without prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appellant was ordered to pay the court costs following the outcome of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2019.04.11.sv.6 (2019-04-11) · bl
Late Appeal Deadline Request Denied After Accident
«…es im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG bzw. Art. 41 ATSG nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2013, 1C_573/2012, E. 4.2 und vom 15. Juli 2010, 6B_230/2010, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Erkrankung hört auf, ein unverschuldete…»
UE140249 (2015-01-13) · zh
Appeal Dismissal for Untimely Security Deposit Payment
«…inne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteil vom 31. Oktober 2014, 8C_722/2014; BGer., Urteil vom 26. Februar 2013, 1C_573/2012 E. 4.2; BGer., Urteil vom 21. Januar 2013, 6B_318/2012 E. 1.3, BGer., je mit Hinweisen). Die Frist zur Kautionsle…»
8C_722/2014 (2014-10-31)
Appeal Dismissed for Untimely Filing and Insufficient Justification for Time Limit Restoration
«…ständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteile 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 und 6B_318/2012 vom 21. Januar 2013 E. 1.3, je mit Hinweisen), dass der Beschwerdeführer se…»
2013.11.14.vv.1 (2013-11-14) · bl
Appeal Cost Deposit Reinstatement Denial for Insufficient Medical Excuse
«…ssig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Februar 2013 [1C_573/2012] E. 4.2). Nicht gewährt hat das Bundesgericht die Wieder- herstellung etwa in Fällen eines immobilisierten rechten Arme…»
1F_26/2013 (2013-09-19)
Federal Supreme Court Denies Revision and Clarification of Late Appeal Dismissal
«…engraben 15, Postfach 2401, 8021 Zürich. Gegenstand Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013. In Erwägung, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Februar 2013(1C_573/2012) ein Fristwiederh…»
8C_294/2013 (2013-06-18)
Appeal Untimely Due to Insufficient Excuse for Missed Deadline
«…lständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteil 1C_573/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2 mit Hinweis; erwähntes Urteil 6B_318/2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden F…»
UE140249 · zh
Complainant v. Prosecutor (Forgery Investigation Appeal/Deadline Restitution)
«…inne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (Urteil vom 31. Oktober 2014, 8C_722/2014; BGer., Urteil vom 26. Februar 2013, 1C_573/2012 E. 4.2; BGer., Urteil vom 21. Januar 2013, 6B_318/2012 E. 1.3, BGer., je mit Hinweisen). Die Frist zur Kautionsle…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_573/2012

Urteil vom 26. Februar 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2012.

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies mit Verfügung vom 7. März 2012 der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich eine Strafanzeige von X.________ gegen verschiedene Beamte der Kantone Zürich und Schaffhausen, der Stadt Zürich sowie gegen Funktionäre der Stadtpolizei Winterthur. Die Oberstaatsanwaltschaft überwies die Strafanzeige in der Folge dem Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses über die Ermächtigung zur Strafverfolgung entscheiden könne. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 14. Juni 2012 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen diverse Beamte der Kantone Zürich und Schaffhausen, der Stadt Zürich sowie gegen Funktionäre der Stadtpolizei Winterthur nicht. Der Beschluss ist X.________ am 6. Juli 2012 zugestellt worden.

2. X.________ ersuchte mit Eingabe vom 2. August 2012 um Fristerstreckung für eine Beschwerde gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012. Am 7. August 2012 teilte das Bundesgericht X.________ mit, dass eine Beschwerdefrist nicht erstreckt werden könne. Die Wiederherstellung einer versäumten Frist sei nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 50 BGG möglich.

3. X.________ führt mit Eingaben vom 4. November 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2012 und ersucht dabei um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Der angefochtene Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ist dem Beschwerdeführer am 6. Juli 2012 zugestellt worden. Die Frist von 30 Tagen ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) zur Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses lief somit am 6. September 2012 ab (vgl. Art. 46 Abs. 1 BGG ).

4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG wird eine versäumte Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung liegt vor, wenn der Partei (und gegebenenfalls ihrem Vertreter) kein Vorwurf gemacht werden kann (vgl. BGE 112 V 255 E. 2a).

4.2 Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis. Doch muss die Erkrankung derart sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses im Sinne von Art. 50 Abs. 1 BGG nicht genügt (vgl. Urteil 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen).

4.3 Nach eigenen Angaben erlitt der Beschwerdeführer bei einem Motorradunfall am 17. Juni 2012 einen Trümmerbruch im rechten Fuss, einen Bruch im Schulterblatt sowie im rechten Arm. Nach einem ersten Spitalaufenthalt in Singen (Deutschland) musste sich der Beschwerdeführer am 13. Juli 2012 ein weiteres Mal in Spitalpflege begeben (Schaffhausen) und wurde am gleichen Datum auch operiert. Wann er aus dem Spital entlassen wurde, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er verweist einzig auf zwei ärztliche Zeugnisse, wonach er vom 13. Juli 2012 bis 28. August 2012 bzw. vom 29. August 2012 bis 9. Oktober 2012 100% arbeitsunfähig war. Er sei bis am 9. Oktober 2012 abgehalten worden, fristgerecht zu handeln. Seine Eingabe vom 4. November 2012 sei innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses und damit rechtzeitig erfolgt.

4.4 Inwiefern der Beschwerdeführer wegen den beim Motorradunfall vom 17. Juni 2012 erlittenen Verletzungen bis am 9. Oktober 2012 nicht im Stande gewesen sein soll, eine Rechtsschrift zu verfasssen oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Allein aus den eingereichten ärztlichen Zeugnissen lässt sich nicht auf ein so weitgehendes und langdauerndes Handlungshindernis schliessen. Immerhin war der Beschwerdeführer am 2. August 2012 in der Lage, beim Bundesgericht ein Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist zu stellen. Weshalb er sich dann erst zwei Monate später wieder mit dem vorliegenden Verfahren befassen konnte, bleibt unerfindlich. Soweit auf das Fristwiederherstellungsgesuch überhaupt eingetreten werden kann, ist es als unbegründet abzuweisen. Folglich ist auf die offensichtlich verspätete Beschwerde nicht einzutreten.

5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist ( Art. 64 BGG ). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli