German National Extradition Appeal Dismissed by Federal Supreme Court
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA request for extradition was made by the Saxon Ministry of Justice to Switzerland for a German national, who was subsequently arrested in Switzerland on July 22, 2012, and placed in extradition detention. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition for prosecution and enforcement of a sentence related to various crimes on August 21, 2012. The individual filed an appeal against this decision, which was rejected by the Federal Criminal Court on October 23, 2012. The case was then taken to the Swiss Federal Tribunal, where the appellant contended that the prior decision should be overturned.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; German National Extradition Appeal Dismissed by Federal Supreme Court: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition for prosecution and enforcement of a sentence related to various crimes on August 21, 2012. The individual filed an appeal against this decision, which was rejected by the Federal Criminal Court on October 23, 2012. The case was then taken to the Swiss Federal Tribunal, where the appellant contended that the prior decision should be overturned.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for waiving costs, and its application (waiving costs) is formalized in the dispositive (Order 2).
Used in the dispositive to waive the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_568/2012
Urteil vom 7. November 2012
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Chaix,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, zzt. in Auslieferungshaft,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 23. Oktober 2012.
Sachverhalt:
A. Am 28. März 2012 ersuchte das sächsische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zwecks Strafverfolgung und -vollstreckung.
Am 22. Juli 2012 wurde X.________ in der Schweiz festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.
Am 21. August 2012 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen vom 28. März 2012 zugrunde liegenden Straftaten.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 23. Oktober 2012 ab, soweit es das Verfahren nicht zufolge Teilrückzugs des Auslieferungsersuchens als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abschrieb.
B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem sinngemässen Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist die Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Fragen geäussert. Ihr Entscheid, auf den verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Ernsthafte Anhaltpunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein unfaires Verfahren droht, sind nicht auszumachen. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
2. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 3 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2012
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri