Appeal Against Interim Order in Naturalization Case Denied
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual applied for facilitated naturalization in Switzerland, but their application was not processed by the State Secretariat for Migration due to insufficient language skills. The applicant appealed this decision to the Federal Administrative Court, which in turn set a deadline for the applicant to improve the appeal and pay an advance on costs. The applicant, intending to attend a language course to retake and submit a language proficiency test, requested a suspension of the final decision until after the course was completed. This request led to a procedural dispute reaching the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Against Interim Order in Naturalization Case Denied: The applicant appealed this decision to the Federal Administrative Court, which in turn set a deadline for the applicant to improve the appeal and pay an advance on costs. The applicant, intending to attend a language course to retake and submit a language proficiency test, requested a suspension of the final decision until after the course was completed. This request led to a procedural dispute reaching the Swiss Federal Tribunal.
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KI-generiertThis article was cited in the reasoning regarding the requirement to demonstrate the fulfillment of admissibility requirements for appealing interlocutory decisions.
This article governs the imposition of costs, and the decision explicitly states that no costs will be levied (point 2 of the dispositive).
This article was cited in the reasoning to establish the admissibility criteria for appealing the interlocutory decision, although the final decision was based on procedural grounds.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_566/2020
Urteil vom 3. November 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Gesuch um Sistierung (Erleichterte Einbürgerung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Instruktionsrichter, vom 8. Oktober 2020 (F-4785/2020).
Erwägungen:
1. Am 1. September 2020 trat das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf das Gesuch von A.________ um erleichterte Einbürgerung mangels genügender Sprachkenntnisse nicht ein. Dagegen erhob sie Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Dessen Instruktionsrichter setzte A.________ mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 Frist bis zum 9. November 2020, um die Beschwerde im Sinne der Erwägungen zu verbessern und einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu bezahlen, unter der Androhung, im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzuteten.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 an das Bundesgericht teilt A.________ mit, sie werde vom 16. November 2020 bis zum 14. Januar 2020 (recte wohl 2021) einen Sprachkurs besuchen, anschliessend den Fide-Test noch einmal machen und ihn dann einreichen. Sie ersucht, mit der endgültigen Beurteilung bis dahin zuzuwarten.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist angesetzt hat zur Verbesserung ihrer Beschwerde und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die Beschwerdeführerin darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern ihr durch die Verpflichtung zur Verbesserung der Beschwerde und zur Bezahlung eines Kostenvorschusses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil entstehen kann, noch inwiefern er Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, Instruktionsrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. November 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi