Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_566/2010 KI-generiert

Complainant v. Cantonal Administrative Court (Lack of Justification for Appeal)

Geschäftsnummer 1C_566/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a party submitted two requests to a cantonal administrative court, which subsequently issued a decision stating that it could not take action on those submissions due to unclear claims regarding which legal act was being contested and what specific grievances were being raised against a governmental authority. Following this, the party filed a complaint against this decision to a federal court. However, the federal court concluded that the complaint lacked valid legal grounds and did not adequately address the reasoning of the earlier decision, leading to a dismissal of the complaint without further proceedings or costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Cantonal Administrative Court (Lack of Justification for Appeal): Following this, the party filed a complaint against this decision to a federal court. However, the federal court concluded that the complaint lacked valid legal grounds and did not adequately address the reasoning of the earlier decision, leading to a dismissal of the complaint without further proceedings or costs.

Schlagwörter

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Nichteintretensurteil Verletzung der Begründungspflicht gesetzliche Voraussetzungen Verwaltungsbehörde Beschwerdelegitimation ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the appeal in simplified procedure due to an obvious lack of substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was rejected for not sufficiently setting out the manner in which the contested decision violated the law, as required by this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to dispense with charging court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_566/2010

Urteil vom 20. Dezember 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichteintretensurteil,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 2. Dezember 2010.

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 2. Dezember 2010 auf zwei Eingaben von X.________ vom 5. und 16. November 2010 nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass sich aus den Eingaben nicht ergab, welchen Rechtsakt der Beschwerdeführer anfechten wolle und inwiefern er das Vorgehen einer Behörde beanstande. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verwaltungsgerichts seien daher nicht erfüllt, weshalb auf die Eingaben nicht einzutreten sei.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht dar, inwiefern der Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli