Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_564/2022 KI-generiert

Appellant's Failure to Address Grounds for Non-Entry Decision

Geschäftsnummer 1C_564/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a revision application challenging a previous decision made by the Department of Construction and Environment of the Canton of Thurgau. The department did not entertain the application, as it did not contain any legal requests or grounds for revision. Subsequently, the Thurgau Administrative Court rejected the individual's appeal against this decision, citing that the appeal was submitted late, did not meet formal requirements, and the required advance payment was not made in time. Unsatisfied, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which similarly concluded that the complaint failed to address these reasons, instead focusing on prior proceedings and criticisms of involved parties, leading the Tribunal to dismiss the case without imposing court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant's Failure to Address Grounds for Non-Entry Decision: The department did not entertain the application, as it did not contain any legal requests or grounds for revision. Subsequently, the Thurgau Administrative Court rejected the individual's appeal against this decision, citing that the appeal was submitted late, did not meet formal requirements, and the required advance payment was not made in time. Unsatisfied, the individual lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, which similarly concluded that the complaint failed to address these reasons, instead focusing on prior proceedings and criticisms of involved parties, leading the Tribunal to dismiss the case without imposing court costs.

Schlagwörter

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Revisionsgesuch gesetzliche Voraussetzungen Revisionsgrund Verfahrenspflicht Kostenvorschuss sachliche Unzuständigkeit Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not accepted due to the appellant failing to properly substantiate the appeal (violation of the duty to state reasons).

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_564/2022

Urteil vom 14. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Politische Gemeinde Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8, 8570 Weinfelden,

Departement für Bau und Umwelt des Kantons

Thurgau, Generalsekretariat,

Promenade, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Revisionsgesuch,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 24. August 2022 (VG.2022.69/E).

Erwägungen:

1. Am 9. Mai 2022 ist das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau auf ein Revisionsgesuch von A.________ gegen seinen Rekursentscheid vom 25. März 2021 nicht eingetreten mit der Begründung, es enthalte keine Rechtsbegehren und nenne keine Revisionsgründe.

Mit Urteil vom 24. August 2022 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht ist im angefochtenen Urteil mit drei selbständigen Begründungen auf die Beschwerde nicht eingetreten: zum Ersten, weil sie verspätet eingereicht worden sei, zum Zweiten, weil die Rechtsschrift den formellen Anforderungen nicht genüge und innert der dafür angesetzten Nachfrist nicht verbessert worden sei und zum Dritten, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt habe.

Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit einer dieser Begründungen auseinander. Er legt vielmehr im Wesentlichen nur die Vorgeschichte des Verfahrens dar und erläutert, was aus seiner Sicht alles falsch gelaufen ist und kritisiert mit dieser Sache befasste Behördenmitglieder und dabei ergangene Entscheide. Die Beschwerde geht komplett am Streitgegenstand vorbei, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Weinfelden, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi