Matter Concerning 5G Mast Permit Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, the municipality of Schongau granted a construction permit to a telecommunications company for demolishing and rebuilding a cell tower, with specific conditions that prohibited the use of 5G technology, following partial approval of objections. The telecommunications company appealed the decision primarily to contest the 5G technology ban, and the Cantonal Court of Lucerne ruled in favor of the company's appeal, nullifying the municipality's decision and instructing a reassessment. Subsequently, an individual, who was not a party in the previous court proceedings but had opposed the construction initially, filed a complaint arguing that 5G antennas posed a risk to human health. The Federal Tribunal, however, determined this individual lacked the legal standing to challenge the cantonal court's decision, as they were not a formal party in the preceding case and had not presented any immediate legal harm.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 lit a BGG, Art. 108 al. 1 let. a BGG; Matter Concerning 5G Mast Permit Appeal Admissibility: The telecommunications company appealed the decision primarily to contest the 5G technology ban, and the Cantonal Court of Lucerne ruled in favor of the company's appeal, nullifying the municipality's decision and instructing a reassessment. Subsequently, an individual, who was not a party in the previous court proceedings but had opposed the construction initially, filed a complaint arguing that 5G antennas posed a risk to human health. The Federal Tribunal, however, determined this individual lacked the legal standing to challenge the cantonal court's decision, as they were not a formal party in the preceding case and had not presented any immediate legal harm.
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KI-generiertThe provision applied in the dispositive to refuse entry upon the appeal in the simplified procedure.
Cited in the dispositive concerning costs, noting that no costs would be levied in this instance.
The appeal was dismissed due to the appellant's lack of standing, as they were neither a party nor unsuccessful with a motion in the cantonal proceeding.
The appeal was deemed inadmissible because it concerned an interlocutory decision that would only be appealable if it caused irrecoverable prejudice (cited in the reasoning for inadmissibility).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_564/2021
Urteil vom 6. Oktober 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sunrise UPC GmbH,
Thurgauerstrasse 101b, 8152 Glattpark (Opfikon), Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Lorenzo Marazzotta,
Gemeinderat Schongau, Dorfstrasse, 6288 Schongau.
Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. August 2021 (7H 20 57).
Erwägungen:
1. Am 4. März 2020 erteilte die Gemeinde Schongau der Sunrise Communications AG (neu: Sunrise UPC GmbH) die Baubewilligung für den Abbruch und den Neubau eines Mobilfunkmastes auf dem Grundstück Nr. 216 unter Bedingungen und Auflagen; insbesondere wurde in teilweiser Gutheissung von zwei Einsprachen die Nutzung der 5G-Technologie untersagt.
Am 20. August 2021 hat das Kantonsgericht Luzern die von der Sunrise UPC GmbH gegen diese Verfügung erhobene, im Wesentlichen gegen den Ausschluss der Nutzung der 5G-Technologie gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, die Verfügung des Gemeinderates Schongau vom 4. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 16. September 2021 erhebt A.________ sinngemäss Beschwerde gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts mit dem Antrag, es aufzuheben, weil das Betreiben von 5G-Antennen die körperliche und geistige Unversehrtheit der Menschen gefährde.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht hat die Angelegenheit an den Gemeinderat Schongau zur beförderlichen Beurteilung zurückgewiesen. Ein solcher Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht, und es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte. Die Beschwerde erweist sich damit als unzulässig.
Dazu kommt, dass zur Erhebung der Beschwerde nur befugt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist ( Art. 89 Abs. 1 lit a BGG ; BGE 135 II 172 E. 2.2.1). Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei beteiligt; das Kantonsgericht hat ihn jedoch zur Vernehmlassung eingeladen, weil er am Baubewilligungsverfahren als Einsprecher teilgenommen hatte. Er hat dem Kantonsgericht eine Vernehmlassung eingereicht, jedoch keinen Antrag gestellt. Er war somit am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei beteiligt noch ist er mit einem Antrag unterlegen, weshalb er nicht befugt ist, den Entscheid des Kantonsgerichts anzufechten.
3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Schongau und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Oktober 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi