Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_562/2025 KI-generiert

Challenge to E-ID Act Referendum Inadmissible

Geschäftsnummer 1C_562/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Stephan Seiler hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt insbesondere, die Abstimmung aufzuheben und eventualiter zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.

Legislator-Regeste

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Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Challenge to E-ID Act Referendum Inadmissible: September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Stephan Seiler hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt insbesondere, die Abstimmung aufzuheben und eventualiter zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.

Schlagwörter

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elektronische Identität Referendum Stimmrechtsbeschwerde elektronische Verwaltung Petitionsrecht Ausgeschlossene Rechtsgebiete

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to enter into the appeal using the simplified procedure based on this article because it was manifestly not competent.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Although costs were applicable due to the outcome, the Tribunal decided not to levy them based on this provision.

Art. 68 BGG

The dispositive confirms that no legal costs/indemnities are to be awarded based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_562/2025

Urteil vom 2. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

Stephan Seiler,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische

Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID).

Erwägungen:

1.

Stephan Seiler hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt insbesondere, die Abstimmung aufzuheben und eventualiter zu einem späteren Zeitpunkt zu wiederholen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). BGE 137 II 177 ändert daran entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts. Aus diesem Entscheid ergibt sich im Gegenteil unmissverständlich (vgl. E. 1.2 und 1.3), dass der gesetzlich vorgegebene Rechtsweg zur Geltendmachung von Mängeln bei der Durchführung einer eidgenössischen Abstimmung - Beschwerde an die Kantonsregierung und Anfechtung von deren Entscheid mit Beschwerde an das Bundesgericht - trotz der E. 2.5.2 und 2.5.3 von BGE 136 II 132 in jedem Fall einzuhalten ist, auch wenn Anträge gestellt oder Sachverhalte beanstandet werden, die über die Zuständigkeit der Kantonsregierung hinausgehen, mithin, dass eine direkte Beschwerde an das Bundesgericht ausgeschlossen ist. Ebenso geht daraus unzweideutig hervor (vgl. E. 1.2), dass mit einer gegen den Entscheid der Kantonsregierung gerichteten Beschwerde dem Bundesgericht auch Fragen unterbreitet werden können, die die Kantonsregierung mangels Zuständigkeit nicht behandeln konnte, sofern die betreffenden Fragen auf kantonaler Ebene bereits aufgeworfen wurden. Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf sie nicht einzutreten ist.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur