Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_560/2013 KI-generiert

Appellant v. Municipal Board (Apartment Designation Exchange Withdrawal)

Geschäftsnummer 1C_560/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a resident filed a complaint against a local municipality regarding a request to exchange the classification of a property from first residence to second residence. The municipality initially denied the request, leading the resident to appeal to the administrative court, which partially upheld the appeal but rejected the main request. Subsequently, the resident escalated the matter to the Federal Court, seeking approval for the exchange. However, before the court could rule on the complaint, the resident withdrew the request, rendering the case moot and resulting in the court effectively closing the case while imposing court costs on the resident. No party was awarded compensation for legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appellant v. Municipal Board (Apartment Designation Exchange Withdrawal): The municipality initially denied the request, leading the resident to appeal to the administrative court, which partially upheld the appeal but rejected the main request. Subsequently, the resident escalated the matter to the Federal Court, seeking approval for the exchange. However, before the court could rule on the complaint, the resident withdrew the request, rendering the case moot and resulting in the court effectively closing the case while imposing court costs on the resident. No party was awarded compensation for legal costs.

Schlagwörter

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Baugesuch Verwaltungsgebühr Verstrickungsbruch Zuweisung des Aufenthaltsorts Parteientschädigung Ausweisung aus einer Wohnung Prozesserledigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal is to be struck out as having become devoid of purpose following the withdrawal of the application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to determine the reduced fee for the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose the court costs on the party that caused them following the withdrawal.

Art. 66 Abs. 3 BGG

Applied to impose the court costs on the party that caused them following the withdrawal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding the imposition of court costs.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Applied to deny an award of party compensation to the municipality acting in its official capacity.

Art. 71 BGG

Cited in conjunction with Art. 72 BZP to decide on the costs in a summary manner.

Art. 72 BZP

Cited in conjunction with Art. 71 BGG to decide on the costs in a summary manner due to the withdrawal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_560/2013

Verfügung vom 20. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Baumgartner,

gegen

Gemeinde Sils i.E./Segl , 7514 Sils/Segl Maria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand

Baugesuch,

Beschwerde gegen das Urteil vom 5. März 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 11. Juni/2. Juli 2012, mitgeteilt am 27. Juli 2012, lehnte der Gemeindevorstand von Sils i.E./Segl den von X.________ beantragten Abtausch Erst-/Zweitwohnung in Bezug auf sein zwei Wohnungen umfassendes Wohnhaus auf Grundstück Nr. 2931, Grundbuch der Gemeinde Sils i.E./Segl, ab.

Hiergegen wandte sich X.________ mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 5. März 2013 hiess dessen 5. Kammer die Beschwerde in einem Nebenpunkt gut. In Bezug auf den beantragten Abtausch Erst-/Zweitwohnung (wie auch hinsichtlich der mitangefochtenen vorinstanzlichen Kostenregelung) wurde die Beschwerde indes abgewiesen.

2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhob X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, in Aufhebung des Urteils vom 5. März 2013 sei ihm der beantragte Abtausch der Erstwohnungsverpflichtung zu bewilligen.

Gemäss Schreiben vom 11. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer sein Abtauschgesuch zurückgezogen.

3.

3.1. Durch den Rückzug des genannten Gesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Gemeinde weist darauf hin, durch den Gesuchsrückzug seien die bundesgerichtlichen Kosten vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, Dieser hat sich nebst seinem Antrag, das vorliegende Verfahren sei wegen des erfolgten Gesuchsrückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben, zu den Kostenfolgen nicht weiter geäussert.

3.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer die Kosten des durch den Rückzug seines Abtauschgesuchs gegenstandslos gewordenen bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, diese Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- festzusetzen (in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG ).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Gesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.

Ebenso steht der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

Demnach wird verfügt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_560/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Sils i.E./Segl und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp