Extradition to Germany Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a request from German authorities for the arrest of an individual in Switzerland for the purpose of extradition. The person was arrested on June 19, 2009, and subsequently placed in extradition custody. On September 9, 2009, Swiss authorities approved the extradition based on the crimes specified in the request. The individual appealed this decision, but the appeal was dismissed by a federal criminal court on December 15, 2009. The individual then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decisions regarding extradition and release from custody.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Extradition to Germany Appeal Dismissal: The person was arrested on June 19, 2009, and subsequently placed in extradition custody. On September 9, 2009, Swiss authorities approved the extradition based on the crimes specified in the request. The individual appealed this decision, but the appeal was dismissed by a federal criminal court on December 15, 2009. The individual then filed a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the prior decisions regarding extradition and release from custody.
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KI-generiertThe single judge decided not to enter upon the appeal based on the condition provided for in this article regarding appeals lacking sufficient grounds.
Used to decide not to impose costs due to the circumstances of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_560/2009
Urteil vom 4. Januar 2010
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Die deutschen Behörden ersuchten am 27. März 2009 um Verhaftung von X.________ zwecks Auslieferung.
Am 19. Juni 2009 wurde dieser in der Schweiz festgenommen und anschliessend in Auslieferungshaft versetzt.
Am 9. September 2009 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an Deutschland für die den Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 15. Dezember 2009 ab. Ebenso wies es das akzessorische Haftentlassungsgesuch ab.
B. X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesstrafgerichts und des Bundesamtes seien aufzuheben, sowie Eventualanträgen.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).
1.2 Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.
2. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Januar 2010
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Härri