Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_56/2020 KI-generiert

Fence Permit Requirement Appeal Dismissed for Lack of Demonstrable Harm

Geschäftsnummer 1C_56/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a property owner who erected a fence on his properties located in a residential zone near Lauerzersee, Switzerland, without obtaining a building permit, as he believed it was unnecessary. The local council requested that he submit a construction application after inspecting the site. Despite the owner's insistence that the fence did not require a permit, the council ordered him to submit a retroactive permit application with a threat of fines and enforced compliance if he failed to comply. This decision was upheld by both the cantonal government and the administrative court of Schwyz. The owner appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling and avoid the retroactive permit process, but the tribunal did not proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 82 ff. BGG; Fence Permit Requirement Appeal Dismissed for Lack of Demonstrable Harm: The local council requested that he submit a construction application after inspecting the site. Despite the owner's insistence that the fence did not require a permit, the council ordered him to submit a retroactive permit application with a threat of fines and enforced compliance if he failed to comply. This decision was upheld by both the cantonal government and the administrative court of Schwyz. The owner appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the administrative court's ruling and avoid the retroactive permit process, but the tribunal did not proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Baubewilligungspflicht für Zaun anfechtbarer Zwischenentscheid Baubewilligungspflicht Gesuch an eine Behörde Zonenbeschränkungen Obligationenrecht Grenzbaurecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not proceeded upon because the necessary conditions for an appeal against an interlocutory decision were not met, leading to dismissal under the simplified procedure.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning to establish the applicant's duty to demonstrate the necessary grounds for admissibility, which failure led to the declaration of non-entry into the merits.

Art. 82 ff. BGG

Cited to establish the general admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to explain the admissibility requirement for appeals against interlocutory decisions, though ultimately the non-admissibility was based on failing to meet the requirement dictated by Art. 42 BGG, which leads to Art. 108 BGG.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited to explain the admissibility requirement for appeals against interlocutory decisions, though ultimately the non-admissibility was based on failing to meet the requirement dictated by Art. 42 BGG, which leads to Art. 108 BGG.

Art. 292 StGB

Cited in the factual background by the lower authority, but not used in the operative orders.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

III 2024 48 (2024-08-29) · sz
Appeal Dismissed Against Refusal of Building Permit for Screening Wall
«…llung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen (das Bundesgericht ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_56/2020 vom 18.3.2020 nicht eingetreten). Im erwähnten Urteil 1C_658/2013 vom 24.1.2014 E. 4.1 [i.Sa. Gemeinde Feusisberg vs. W…»
V 2022 47 (2023-10-20) · zg
Property Owner v. Cantonal Government (Subsequent Building Permit Procedure)
«…nden Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst (vgl. etwa BGer 1C_369/2022 vom 7. November 2022 E. 1.1 f.; 1C_56/2020 vom 18. März 2020 E. 1; je mit dem Hinweis auf BGE 133 IV 139 E. 4). Darü- ber sind sich denn auch die Parteien einig,…»
WBE.2021.406 (2022-06-22) · ag
Building Permit Application Order: Interim Decision Appeal and Modification
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III 2021 158 (2022-02-18) · sz
Appeal Against Building Permit Approval Partially Granted Due to Drainage Non-Compliance
«…s bzw. Gewässerraums, erstellt wurde (Erw. 4.1; das Bundesgericht ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_56/2020 vom 18.3.2020 nicht eingetreten). 10.5.4 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist es grundsätzlich nicht zu beanstan- den,…»
III 2020 192 (2021-03-29) · sz
Appeal Against Refusal of Building Permit and Demolition Order for Unauthorized Gabion Walls
«…lligungsverfahren durchzuführen ist, bestätigt (das Bundesgericht ist auf eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_56/2020 vom 18.3.2020 nicht eingetreten). 3.5.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung untersteht somit auch die von den Beschwerdefü…»
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Owner Appeal Against Requirement to Submit Retrospective Building Permit Application Dismissed
«…/2014 vom 15. August 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 II 378 ). Für einen privaten Bauherrn gilt das nicht (Urteil 1C_56/2020 vom 18. März 2020). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_56/2020

Urteil vom 18. März 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat Lauerz,

Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,

Regierungsrat des Kantons Schwyz.

Gegenstand

Baubewilligungspflicht für Zaun,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,

Kammer III, vom 18. Dezember 2019 (III 2019 103).

Sachverhalt:

A. A.________, Eigentümer der in einer Wohnzone am Lauerzersee gelegenen Grundstücke B.________ und C.________, informierte mit E-Mail vom 15. September 2018 den Gemeinderat Lauerz, dass er auf seinen Grundstücken entlang des Baches und des Sees einen Zaun aufstelle und er davon ausgehe, dass dieses Vorhaben nicht baubewilligungspflichtig sei. Nach einem Augenschein des Baupräsidenten forderte der Gemeinderat A.________ am 19. September 2018 auf, bis Ende Monat ein Baugesuch einzureichen.

Nachdem A.________ auf seinem Standpunkt beharrte und einen anfechtbaren Entscheid verlangte, verpflichtete ihn der Gemeinderat am 28. November 2018, innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Beschlusses ein nachträgliches Baugesuch für den bereits erstellten Zaun zu stellen, unter der Androhung einer Bestrafung nach Art. 292 StGB bei Säumnis, einer Ordnungsbusse von Fr. 100.-- für jeden Tag der Nichterfüllung und der Ersatzvornahme.

Dieser Beschluss wurde am 16. April 2019 vom Regierungsrat des Kantons Schwyz und am 18. Dezember 2019 vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz geschützt.

B. Mit Beschwerde vom 31. Januar 2020 beantragt A.________, diesen Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und von der Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens abzusehen. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht und der Regierungsrat verzichten auf Vernehmlassung. Das Amt für Raumentwicklung ist mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung einverstanden und beantragt im Übrigen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen Verpflichtung des Beschwerdeführers, eine nachträgliche Baubewilligung einzureichen, abgewiesen hat; dagegen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 82 ff. BGG ). Er schliesst das Baubewilligungsverfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur ( BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).

2. Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er durch die Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur erleiden könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, sondern trifft im Gegenteil offenkundig nicht zu. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Da allerdings das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil 1C_424/2016 vom 27. März 2017 in ähnlicher Konstellation auf eine Beschwerde eingetreten ist, ohne sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorliege, rechtfertigt sich, von einer Kostenauflage abzusehen.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Lauerz, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi