Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_558/2022 KI-generiert

Decision on Authorization for Criminal Investigation Against Police Officers for Abuse of Office

Geschäftsnummer 1C_558/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against several cantonal police officers, alleging misconduct during a police check on November 11, 2021, claiming that they misrepresented themselves by wearing fake police uniforms and failing to show proper identification. The State Prosecutor transferred the case to the Higher Court of the Canton of Zurich to decide on the granting or denial of authorization to proceed with a criminal investigation. The Higher Court decided not to authorize the prosecution, finding no criminal misconduct by the officers, as they were deemed to be conducting lawful police duties. The complainant challenged this decision, claiming it was unlawful, and sought a review by the Swiss Federal Tribunal, which inherited the case due to jurisdictional procedures.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Decision on Authorization for Criminal Investigation Against Police Officers for Abuse of Office: The State Prosecutor transferred the case to the Higher Court of the Canton of Zurich to decide on the granting or denial of authorization to proceed with a criminal investigation. The Higher Court decided not to authorize the prosecution, finding no criminal misconduct by the officers, as they were deemed to be conducting lawful police duties. The complainant challenged this decision, claiming it was unlawful, and sought a review by the Swiss Federal Tribunal, which inherited the case due to jurisdictional procedures.

Schlagwörter

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Ermächtigung polizeiliches Fehlverhalten Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafanzeige Polizeikontrolle Prozessleitung Missbrauchsvorwürfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 BGG

Used to waive the levying of costs in the operative part of the judgment.

Art. 93 BGG

The appeal was not heard because it was filed against an interlocutory decision (although the reasoning in section 2.1 notes that Art. 90 BGG would normally apply to this type of decision, the procedural outcome in the dispositive is often covered by rules regarding appeal inadmissibility, though Art. 93 is not explicitly cited relating to non-admission based on the nature of the decision, the actual basis for non-admission is stated in point 2.3 as failure to meet the reasoning requirement).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_558/2022

Urteil vom 28. November 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 8. September 2022 (TB220103-O/U).

Erwägungen:

1. Am 7. Juni 2022 reichte A.________ Strafanzeige ein gegen die Kantonspolizisten B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ wegen Amtsmissbrauchs etc. ein. Er machte darin geltend, diese Personen seien Angestellte einer privaten Firma und hätten ihn am 11. November 2021, ohne ihm einen echten Ausweis zu zeigen und gefälschte Polizeiuniformen tragend, unrechtmässig einer polizeilichen Kontrolle unterzogen.

Am 6. Juli 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen.

Mit Beschluss vom 8. September 2022 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ nicht.

Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 teilte A.________ dem Obergericht mit, dass er dessen Beschluss für rechtswidrig und ungültig halte.

Am 17. Oktober 2022 hat das Obergericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Polizisten, alles Beamte im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerinnen zur Durchführung der umstrittenen Personenkontrolle befugt waren und diese - was sich insbesondere auch aus den vom Beschwerdeführer darüber gedrehten Videoaufnahmen ergab - korrekt durchführten. Es fand keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten der Beamten und erteilte aus diesem Grund die Ermächtigung zu deren strafrechtlicher Verfolgung nicht.

Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht sachgerecht auseinander, sondern legt in kaum nachvollziehbarer Weise dar, dass die Schweiz eine holdingmässig strukturierte private Firma mit Sitz in Belgien sei, woraus er ableitet, dass Polizeibeamte keine hoheitlichen Befugnisse hätten und ihn daher nicht hätten kontrollieren dürfen. Solche Ausführungen sind untauglich, die offensichtlich zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien von vornherein nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegner zu begründen, in Frage zu stellen.

2.3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi