Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_558/2016 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor; Appeal Regarding Denial of Investigation Authorization

Geschäftsnummer 1C_558/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a criminal complaint against a prosecutor, accusing him of instructing the unlawful seizure of personal property during a police raid at the complainant's home. The Zurich public prosecutor's office submitted the complaint to the Zurich Higher Court for authorization to initiate an investigation. However, the court ultimately denied the request for prosecution. The complainant subsequently filed an appeal against this decision, criticizing the prosecution's actions and alleging misconduct, but did not adequately address the legal reasoning behind the court's decision. As a result, the tribunal found the appeal insufficient and decided not to consider it further.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Public Prosecutor; Appeal Regarding Denial of Investigation Authorization: The Zurich public prosecutor's office submitted the complaint to the Zurich Higher Court for authorization to initiate an investigation. However, the court ultimately denied the request for prosecution. The complainant subsequently filed an appeal against this decision, criticizing the prosecution's actions and alleging misconduct, but did not adequately address the legal reasoning behind the court's decision. As a result, the tribunal found the appeal insufficient and decided not to consider it further.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Ermächtigung zur Strafverfolgung Verletzung von Verfahrensrechten Diebstahlsermittlung gesetzliche Voraussetzung Ausstand des Staatsanwalts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

The jurisprudence concerning the requirements for the statement of grounds of appeal was cited in relation to the admissibility requirements not being met.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was decided using the simplified procedure because the formal deficiencies were obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The jurisprudence concerning the requirements for the statement of grounds of appeal was cited in relation to the admissibility requirements not being met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_558/2016

Urteil vom 29. November 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Postfach 9780, 8036 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass A.________ am 29. August 2016 Strafanzeige gegen Staatsanwalt B.________ erstattete und diesen der "Anweisung zur Entwendung (Diebstahl) von Privateigentum" beschuldigte, dies im Zusammenhang mit einer am 8. Januar 2016 im Hause seiner Frau unerwartet durchgeführten "brutalen" Razzia, bei welcher ihm - dem Anzeiger - persönliche Waffen entwendet worden sein sollen;

dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Anzeige dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 7. November 2016 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme) des Angezeigten nicht erteilte;

dass A.________ gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 20. November (Postaufgabe: 25. November) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;

dass er den Beschluss ganz allgemein, auf appellatorische Weise, kritisiert, indem er seine Sicht der Dinge darlegt und den Strafverfolgungsbehörden bzw. namentlich der Staatsanwaltschaft in verschiedener Hinsicht Amtsmissbrauch bzw. Gesetzwidrigkeiten vorwirft;

dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp