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1C_557/2025 KI-generiert

Appeal Regarding Federal Popular Vote on E-ID Act Dismissed for Lack of Jurisdiction

Geschäftsnummer 1C_557/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Rico Lorenz Daniel hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt unter anderem die Ungültigerklärung der Abstimmung und eventualiter deren Wiederholung.

Legislator-Regeste

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Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 80 Abs. 1 BPR, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Appeal Regarding Federal Popular Vote on E-ID Act Dismissed for Lack of Jurisdiction: September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Rico Lorenz Daniel hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt unter anderem die Ungültigerklärung der Abstimmung und eventualiter deren Wiederholung.

Schlagwörter

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sachliche Unzuständigkeit elektronische Identität elektronische Abstimmung Volksabstimmung Vorentscheid Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in connection with the decision not to levy costs, despite the general rule making the appellant liable for costs.

Art. 68 BGG

Standard procedural order stating that no indemnities are to be awarded.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_557/2025

Urteil vom 1. Oktober 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

Rico Lorenz Daniel,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische

Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID).

Erwägungen:

1.

Rico Lorenz Daniel hat am 30. September 2025 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 28. September 2025 in Sachen Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID). Er beantragt unter anderem die Ungültigerklärung der Abstimmung und eventualiter deren Wiederholung.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

2.

Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde betreffend die erwähnte Volksabstimmung direkt an das Bundesgericht gelangt. In eidgenössischen Stimmrechtssachen ist die Beschwerde an das Bundesgericht indes nur zulässig gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und Entscheide der Kantonsregierungen über Beschwerden gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1; vgl. Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 80 Abs. 1 BPR). Das Bundesgericht ist demnach für die vorliegende Beschwerde offensichtlich nicht zuständig. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers sind damit hinfällig.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur