Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_557/2018 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bank Document Handover to German Authorities

Geschäftsnummer 1C_557/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation by the Koblenz public prosecutor's office in Germany against an individual suspected of money laundering. On October 15, 2015, the German authorities requested legal assistance from Switzerland. Subsequently, on March 27, 2018, the public prosecutor's office in Zurich ordered the release of bank documents to the requesting authorities. This decision was challenged by the individual and several affiliated companies, leading to a complaint being filed against the ruling of the Federal Criminal Court, which dismissed the complaint on October 11, 2018. The parties then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and further relief.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Swiss Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Bank Document Handover to German Authorities: On October 15, 2015, the German authorities requested legal assistance from Switzerland. Subsequently, on March 27, 2018, the public prosecutor's office in Zurich ordered the release of bank documents to the requesting authorities. This decision was challenged by the individual and several affiliated companies, leading to a complaint being filed against the ruling of the Federal Criminal Court, which dismissed the complaint on October 11, 2018. The parties then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the previous decision and further relief.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln Edition von Bankunterlagen Geldwäschereiuntersuchung öffentlich-rechtliche Bank Herausgabe von Geschäftsunterlagen Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to this article in the reasoning to justify the summary decision without a full exchange of briefs, based on the lack of a particularly significant case.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_557/2018

Urteil vom 29. Oktober 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Fonjallaz, Kneubühler,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________ AG,

3. C.________ Limited,

4. D.________ Corp.,

5. E.________ Inc.,

6. F.________ Ltd.,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,

Abteilung D, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 11. Oktober 2018 (RR.2018.140-150).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (Deutschland) führt unter anderem gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei. Am 15. Oktober 2015 ersuchte sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 27. März 2018 ordnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von A.________ und 10 Gesellschaften dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 11. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.

B. A.________, die B.________ AG, die C.________ Limited, die D.________ Corp., die E.________ Inc. und die F.________ Ltd. führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 139 II 340 E. 4 S. 342; 136 IV 139 E. 2.4 S. 144; 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es vorliegend um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat sich mit den Einwänden der Beschwerdeführer eingehend auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann, stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht, und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Das gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfe bejaht (angefochtener Entscheid E. 5 S. 12 ff.; Urteil 1C_327/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.2). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist demnach unzulässig.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag zu gleichen Teilen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Härri