Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_556/2012 KI-generiert

Driver Fitness Assessment Overturned Despite Past Cannabis Use

Geschäftsnummer 1C_556/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was stopped by police for driving slowly and subsequently disclosed regular marijuana use. A urine test returned positive, and a blood test showed a THC concentration below the legal limit. The local road traffic authority ordered a psychiatric evaluation to determine the individual's fitness to drive, asserting concerns about their driving capability due to their reported drug use. The individual contested this decision, arguing against the need for the psychiatric assessment and claiming to be a sporadic user instead of a regular one. Both the administrative department and the lower court upheld the requirement for the evaluation, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the validity of the initial authority's concerns regarding the individual's fitness to drive.

Legislator-Regeste

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Art. 30 VZV, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 66 Abs. 4 BGG; Driver Fitness Assessment Overturned Despite Past Cannabis Use: A urine test returned positive, and a blood test showed a THC concentration below the legal limit. The local road traffic authority ordered a psychiatric evaluation to determine the individual's fitness to drive, asserting concerns about their driving capability due to their reported drug use. The individual contested this decision, arguing against the need for the psychiatric assessment and claiming to be a sporadic user instead of a regular one. Both the administrative department and the lower court upheld the requirement for the evaluation, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which examined the validity of the initial authority's concerns regarding the individual's fitness to drive.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug (Anordnung spezialärztlicher Begutachtung) Cannabiskonsum Fahreignungsabklärung Blutprobe Atemlufttest Fahrverbot als Massnahme neuerliche medizinische Beurteilung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to rule that no costs shall be levied due to the outcome of the proceedings.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Used to order the Canton of Graubünden to pay the appellant a party indemnity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

A/1936/2023 (2023-11-01) · ge
Appeal Against Medical Fitness-to-Drive Evaluation Following Drug Use Admission Upheld
«…l n'y avait pas d'autres indices concrets relatifs à un manque de capacité de conduire (arrêt du Tribunal fédéral 1C_556/2012 du 23 avril 2013 consid. 2.2; ATF 128 II 335 consid. 4b, JT 2002 I 563; 127 II 122 consid 4b, JT 2001 I 430).…»
A/1279/2023 (2023-10-30) · ge
Appeal Against Mandatory Traffic Medical Evaluation Upheld Due to Insufficient Evidence of Driving Unfitness
«…e capacité de conduire (arrêt du Tribunal fédéral [1C\_556/2012](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=1C_556/2012) du 23 avril 2013 consid. 2.2; ATF [128 II 335](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=128%20II%20335)…»
2023.06.05.vv.1 (2023-06-05) · bl
Driver's License Revocation Challenged Over THC Levels and Lack of Impairment
«…ne vorsorgliche Ab- erkennung angeordnet hätte und nicht erst nach deren Verweigerung (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3). 5.6 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen liegen keine ausreichend konkreten An-…»
WBE.2022.326 (2022-11-11) · ag
Driver's Fitness-to-Drive Assessment Overturned Due to Insufficient Evidence
«…n (Urteile des Bundesgerichts 1C_862/2013 vom 2. April 2014, Erw. 2.3; 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.1 und 1C_556/2012 vom 23. April 2013, Erw. 2.2). 2.6. 2.6.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen weder unter Alkoho…»
1C_780/2021 (2022-06-22)
Driver's License Withdrawal and Medical Evaluation Dispute
«…f nicht sagen, es bestünden konkrete Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung weckten (vgl. dazu Urteil 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.3, wonach die Aussage des damaligen Beschwerdeführers, er konsumiere seit Jahrzehnten wöchentli…»
603 2021 39 (2021-03-26) · fr
Administrative License Withdrawal Over Drug Use Partially Overturned Pending Fitness Evaluation
«…ittelabhängigkeit vorliegen könnte. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2012 vom 23. April 2013, in dem dieses davon ausging, die protokollierte Aussage eines seit Jahrzehnten bestehenden Konsums…»
1C_487/2016 (2017-04-07)
Federal Court Upholds Compulsory Medical Assessment for Long-Term Cannabis User
«…sso infrazioni nell'ambito della circolazione stradale. 4.2. La ricorrente fa in particolare riferimento alla sentenza 1C_556/2012 del 23 aprile 2013, riguardante il caso di un conducente che da decenni fumava circa 4 spinelli alla settimana. Nella f…»
1C_513/2015 (2016-02-18)
Appellant v. Road Traffic Office (Legal Costs Compensation)
«…rteil 6A.93/2002 vom 25. Februar 2003 E. 3.2; für das neue Recht Urteil 1C_111/2015 vom 21. Mai 2015 E. 4.4). Im Urteil 1C_556/2012 vom 23. April 2013 hatte das Bundesgericht den Fall eines Motorfahrzeugführers zu beurteilen, der seit Jahrzehnten wöch…»
2013.10.30.vv.3 (2013-10-30) · bl
Driver's Appeal Against Medical Conditions for Drug Abstinence Succeeds
«…Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des Bundesgerichts 1C_556/2012 vom 23. April 2013 E. 2.1; BGE 129 II 86 f. E. 4.1; 127 II 126 E. 3c mit Hinweisen). Ein regelmässiger, aber kontrollie…»
U 2012 87 (2013-07-02) · gr
Driver Fitness Evaluation Based on Unsworn Statements Regarding Drug Use Upheld
«…zu bezahlen. Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wird mit Urteil vom 23. April 2013 gutgeheissen (1C_556/2012).…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_556/2012

Urteil vom 23. April 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Allenspach,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur.

Gegenstand

Führerausweisentzug (Anordnung spezialärztlicher Begutachtung),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 18. September 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ war am 29. März 2012 am Steuer eines Personenwagens von Bergün nach Thusis unterwegs. In Alvaschein fiel er einer Polizeipatrouille wegen langsamer Fahrweise auf. Er wurde in Thusis angehalten und kontrolliert. Dabei soll er angegeben haben, seit Jahrzehnten regelmässig Marihuana - wöchentlich ca. 4 Joints jeweils vor dem Zubettgehen - zu rauchen. Der Urin-Schnelltest fiel positiv aus. In der anschliessend im Spital Thusis entnommenen Blutprobe wurde der aktive Cannabiswirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) nachgewiesen, doch lag dessen Konzentration mit ca. 0.8 Mikrogramm/l unterhalb des von Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (SR 741.013.1; VSKV-ASTRA) festgelegten Nachweisgrenzwertes für THC von 1,5 Mikrogramm/l.

Am 30. Mai 2012 verfügte das Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden (StVA), X.________ habe sich zur Abklärung seiner Fahreignung beim Psychiatrischen Dienst Graubünden spezialärztlich untersuchen zu lassen. Für den Fall, dass das Gutachten nicht bis zum 30. Juli 2012 bei ihm eintreffe, drohte es ihm an, den Führerausweis gestützt auf Art. 30 VZV vorsorglich auf unbestimmte Zeit zu entziehen.

Am 30. Juli 2012 wies das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit die Beschwerde von X.________ gegen diese Verfügung ab und wies das StVA an, einen neuen Termin für die Einreichung des verkehrsmedizinischen Gutachtens anzusetzen. Dieser wurde vom StVA in der Folge auf den 17. September 2012 gelegt.

Am 18. September 2012 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von X.________ gegen diese Departementalverfügung ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die spezialärztliche Begutachtung nicht angeordnet werden dürfe. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

C. Der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 3. Dezember 2012 ab.

D. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde gutzuheissen.

X.________ verzichtet unter Verweis auf die Vernehmlassung des ASTRA auf eine Replik. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit hält an seinem Standpunkt fest.

Erwägungen:

1. Der angefochtene, kantonal letztinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung im Rahmen eines strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahrens und damit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Es handelt sich um einen das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid, der geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken (vgl. Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012 E. 1 mit Hinweisen). Dagegen ist die Beschwerde zulässig ( Art. 82 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), und der Beschwerdeführer ist als zur verkehrsmedizinischen Abklärung Verpflichteter befugt, sie zu erheben ( Art. 89 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1 Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet ( BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 2b; 120 Ib 305 E. 3c, je mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt ( BGE 128 II 335 E. 3c; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d).

2.2 Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung ( BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden ( BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil 6A.93/2002 vom 25. Februar 2003 E. 3.2). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen ( BGE 128 II 335 E. 4b; 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

2.3 Der Beschwerdeführer wurde am 29. März 2012 kontrolliert, weil er einer Polizeipatrouille durch eine langsame Fahrweise aufgefallen war. Die Zweifel an seiner momentanen Fahrfähigkeit wurden indessen widerlegt: Sein THC-Gehalt im Blut lag deutlich unter dem massgebenden Grenzwert, und seine Fahrfähigkeit war nach der Einschätzung der die Blutentnahme durchführenden Ärztin nicht merkbar beeinträchtigt. Nach seinen unbestrittenen Angaben durfte der Beschwerdeführer nach dem Vorfall mit seinem Personenwagen nach Hause fahren.

Zweifel an seiner Fahrfähigkeit erweckte der Beschwerdeführer indessen beim StVA durch seine von der Polizei protokollierten Aussage, er konsumiere seit Jahrzehnten wöchentlich rund 4 Joints. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Aussage und macht geltend, er habe das Protokoll bewusst nicht unterschrieben. Er sei, wenn überhaupt, seltener Gelegenheitskonsument.

Wie das ASTRA zu Recht anführt, kann die Frage nach der Verwertbarkeit des Polizeiprotokolls offen bleiben. Die protokollierte Aussage ist vereinbar mit einem regelmässigen, aber kontrollierten und mässigen Haschischkonsum, der für sich allein noch nicht auf eine Beeinträchtigung der Fahreignung schliessen lässt. Diese Einschätzung wird gerade auch durch die am 29. März 2012 angeordnete Blutanalyse bestätigt, die einen THC-Gehalt weit unter dem massgebenden Grenzwert ergab, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenem Zugeständnis am Vorabend einen Joint geraucht hatte. Weitere Hinweise auf eine fehlende Fahreignung sind weder ersichtlich noch dargetan. Für seine Fahrtüchtigkeit spricht im Gegenteil der Umstand, dass sein automobilistischer Leumund ungetrübt ist, obwohl er seit Jahrzehnten zum Führen von Motorfahrzeugen berechtigt ist. Das Urteil 1C_248/2011 vom 30. Januar 2012, auf das sich die Vorinstanzen berufen, bezieht sich auf den Mischkonsum von Ecstasy und Speed und kann daher nicht unbesehen auf den Fall des Beschwerdeführers übertragen werden, der nach seiner unwiderlegten Darstellung keine weiteren legalen oder illegalen Drogen zu sich nimmt. Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor, die eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigen könnten. Die Rüge ist begründet.

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ), und der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Bei der Festsetzung der Entschädigung wird zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt, dass das Strassenverkehrsamt keine verkehrsmedizinische Untersuchung hätte anordnen dürfen und das Departement und das Verwaltungsgericht die Beschwerden mit den entsprechenden Entschädigungsfolgen hätten gutheissen müssen. Wird mit Blick darauf im bundesgerichtlichen Verfahren eine höhere Entschädigung zugesprochen, als das sonst der Fall wäre, kann auf die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur neuen Festsetzung der Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens verzichtet werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 18. September 2012 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Strassenverkehrsamt, dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi