Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_556/2011 KI-generiert

Extradition Appeal Deadline and Substantiation Requirements

Geschäftsnummer 1C_556/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision made by a judicial authority regarding the individual's extradition to Germany based on criminal charges related to a German court's ruling. The individual's initial appeal against the extradition decision was rejected as groundless by a federal criminal court. Subsequent attempts to extend the appeal period and submit a properly formatted legal complaint were deemed insufficient by the federal tribunal, which noted the failure to adequately justify the appeal as a significant case. Consequently, the tribunal decided not to take further action on the appeal, although it waived court costs due to the individual's prolonged detention.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Extradition Appeal Deadline and Substantiation Requirements: The individual's initial appeal against the extradition decision was rejected as groundless by a federal criminal court. Subsequent attempts to extend the appeal period and submit a properly formatted legal complaint were deemed insufficient by the federal tribunal, which noted the failure to adequately justify the appeal as a significant case. Consequently, the tribunal decided not to take further action on the appeal, although it waived court costs due to the individual's prolonged detention.

Schlagwörter

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Auslieferung an Deutschland Ausdehnung der Auslieferung Haftbefehl strafrechtlicher Vorsatz verspätetes Asylgesuch Fremdes Recht E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal (non-admission).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to justify the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_556/2011

Urteil vom 22. Dezember 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. November 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Erwägungen:

1. Am 8. Juli 2011 bewilligte das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ an Deutschland für bestimmte einem deutschen Urteil und Haftbefehl zugrunde liegende Straftaten.

Die dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 30. November 2011 ab. Es beurteilte die Beschwerde in allen Punkten als offensichtlich aussichtslos (angefochtener Entscheid S. 8 E. 9.3).

2. Am 8. Dezember 2011 sandte X.________ dem Bundesamt zwei Schreiben. Darin erhob er Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts. Gleichzeitig ersuchte er um eine Fristverlängerung von mindestens 14 Werktagen, um die Beschwerde "formal juristisch schriftlich korrekt und begründet" einreichen zu können. Weiter führte er aus, er habe den bundesstrafgerichtlichen Entscheid am 8. Dezember 2011 erhalten.

Am 12. Dezember 2011 übermittelte das Bundesamt die beiden Schreiben von X.________ zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.

Mir Schreiben vom 12. Dezember 2011 teilte das Bundesgericht X.________ mit, gegen einen Auslieferungsentscheid des Bundesstrafgerichts könne unter den Voraussetzungen von Art. 84 BGG beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist betrage 10 Tage ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ). Diese Frist könne nicht erstreckt werden ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).

3. Da der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nach seinen Angaben am 8. Dezember 2011 erhalten hat, fiel der letzte Tag der Beschwerdefrist auf den 18. Dezember 2011. Dabei handelte es sich um einen Sonntag. Die Frist lief daher am Montag, 19. Dezember 2011, ab ( Art. 45 Abs. 1 BGG ).

Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht keine neue Eingabe zukommen lassen. Die Schreiben vom 8. Dezember 2011 genügen den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer legt darin insbesondere nicht dar, weshalb ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll, was auch in keiner Weise ersichtlich ist.

Auf die Beschwerde wird daher in Anwendung von Art. 108 BGG mit einzelrichterlichem Entscheid nicht eingetreten.

4. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit über 9 Monaten in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri