Resident's Appeal Against Traffic Arrangement Dismissed for Procedural Flaws
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute over a traffic regulation decision made by the municipal council of Baar, which implemented a core roadway layout on a particular street. This decision was approved by the Security Directorate of the Canton of Zug, and an individual, identified as A.________, challenged this regulation by filing an administrative complaint and a motion for disqualification against the president of the Verwaltungsgericht of the Canton of Zug. However, the administrative court dismissed both the complaint and the motion for disqualification, citing that the motion was inadmissible and that the complaint could not be processed as there was no standing, as A.________ was not affected by the traffic regulation beyond a level typical of any other person. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Resident's Appeal Against Traffic Arrangement Dismissed for Procedural Flaws: This decision was approved by the Security Directorate of the Canton of Zug, and an individual, identified as A.________, challenged this regulation by filing an administrative complaint and a motion for disqualification against the president of the Verwaltungsgericht of the Canton of Zug. However, the administrative court dismissed both the complaint and the motion for disqualification, citing that the motion was inadmissible and that the complaint could not be processed as there was no standing, as A.________ was not affected by the traffic regulation beyond a level typical of any other person. The individual then appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted to the simplified procedure due to insufficient adherence to formal requirements.
Used to decide on the waiver of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_554/2020
Urteil vom 7. Oktober 2020
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Baar,
Rathausstrasse 2, 6340 Baar,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug,
Postfach, 6301 Zug.
Gegenstand
Verkehrsanordnung Kernfahrbahn,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 31. August 2020 (V 2020 15).
Erwägungen:
1. Der Gemeinderat Baar beschloss am 10. März 2020 die Anordnung einer Kernfahrbahn auf der U.________strasse in Baar. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zug genehmigte die Verkehrsanordnung am 22. April 2020. A.________ erhob am 6. April 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte dabei ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug trat mit Urteil vom 31. August 2020 auf das Ausstandsbegehren und auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, das Ausstandsbegehren sei unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde stehe gegen die Fahrbahnmarkierung nicht zur Verfügung. Auf die Eingabe könnte auch nicht als Einsprache eingetreten werden, weshalb sie nicht an den Gemeinderat von Baar weiterzuleiten sei. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verkehrsanordnung nicht stärker als jeder Dritte betroffen, weshalb seine Beschwerdeberechtigung zu verneinen sei.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. August 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte. Er vermag nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Baar, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2020
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli