Complainant Fails to Substantiate Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by an individual against the president of a municipality for alleged violation of official secrecy. The complaint was submitted to the local investigation office in March 2014 and was later referred to the prosecution chamber, which, in a decision from September 2016, denied authorization to initiate criminal proceedings, stating insufficient evidence for a reasonable suspicion. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Court, which noted that the appeal did not adequately address the reasoning behind the prosecution chamber's decision and lacked sufficient justification under relevant legal provisions, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Fails to Substantiate Appeal Against Refusal to Authorize Criminal Proceedings: The complaint was submitted to the local investigation office in March 2014 and was later referred to the prosecution chamber, which, in a decision from September 2016, denied authorization to initiate criminal proceedings, stating insufficient evidence for a reasonable suspicion. The individual subsequently appealed this decision to the Federal Court, which noted that the appeal did not adequately address the reasoning behind the prosecution chamber's decision and lacked sufficient justification under relevant legal provisions, leading to the dismissal of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was decided in a simplified procedure due to the obvious shortcoming in the appeal's reasoning.
The decision waived the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_553/2016
Urteil vom 28. November 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. September 2016 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
Erwägungen:
1. X.________ reichte am 3. März 2014 beim Untersuchungsamt Altstätten eine Strafanzeige gegen die Gemeindepräsidentin von Balgach wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. Mit Schreiben vom 22. August 2016 leitete das Untersuchungsamt Altstätten die Strafanzeige zwecks Durchführung des Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 14. September 2016 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass sich aus den angezeigten Sachverhalten und den eingereichten Unterlagen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen genügenden Anfangsverdacht ergeben würden.
2. X.________ führt mit Eingabe vom 24. November 2016 Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids überhaupt nicht auseinander und vermag mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Verweigerung der Ermächtigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise erfolgt sein soll. Somit ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli