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1C_553/2012 KI-generiert

Switzerland v. Germany: Mutual Assistance in Criminal Matters Regarding Contraceptives

Geschäftsnummer 1C_553/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from a German prosecutor concerning an individual accused of illegally distributing non-approved contraceptives in Germany. Following this request, the Swiss Federal Customs Administration ordered the release of documents and data to the German authorities. The individual contested this decision, and while the Swiss Federal Criminal Court upheld some of his objections, the majority of his appeal was rejected. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the prior decision that denied his appeal. The case raises questions about the procedural handling and significance of international legal assistance in criminal matters.

Legislator-Regeste

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Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 109 Abs. 1 BGG; Switzerland v. Germany: Mutual Assistance in Criminal Matters Regarding Contraceptives: Following this request, the Swiss Federal Customs Administration ordered the release of documents and data to the German authorities. The individual contested this decision, and while the Swiss Federal Criminal Court upheld some of his objections, the majority of his appeal was rejected. Subsequently, the individual brought the matter before the Swiss Federal Tribunal, seeking to annul the prior decision that denied his appeal. The case raises questions about the procedural handling and significance of international legal assistance in criminal matters.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Herausgabe von Beweismitteln gegenseitige Unterstützung ausländischer Entscheid Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Edition von Urkunden schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland Aktenübermittlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 1 BGG

This article governs why a decision on non-admittance was made summarily, although it is not explicitly cited in the dispositive orders, the principle of inadmissibility due to lack of a particularly important case (Art. 84 BGG) leads to the application of this procedural rule for summary decisions.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_553/2012

Urteil vom 13. November 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gardo Petrini,

gegen

Eidgenössische Oberzolldirektion, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Oktober 2012 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Der Leitende Oberstaatsanwalt in Wuppertal führt unter anderem gegen X.________ ein Strafverfahren wegen illegalen Vertriebes zweier in Deutschland nicht zugelassener Kontrazeptiva.

Am 1. Februar 2011 ersuchte der Leitende Oberstaatsanwalt die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 24. Oktober 2011 entsprach die Eidgenössische Oberzolldirektion dem Rechtshilfeersuchen und ordnete die Herausgabe von Unterlagen und einer CD an die ersuchende Behörde an.

B. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 17. Oktober 2012 in einem untergeordneten Punkt gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

C. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, soweit dieses seine Beschwerde abgewiesen habe.

D. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids.

Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in italienischer Sprache eingereicht hat.

2.

2.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis).

Gemäss Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat zu den bei ihr erhobenen Einwänden des Beschwerdeführers (dazu Beschwerde S. 4 Bst. A) eingehend Stellung genommen. Ihr Entscheid, auf den vollumfänglich verwiesen werden kann, stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lässt keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Der Fall ist nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

3. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Oberzolldirektion, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri