Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_553/2011 KI-generiert

India-Switzerland Mutual Assistance Dispute on Bank Documentation Seizure

Geschäftsnummer 1C_553/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves international legal assistance in criminal matters, where Indian authorities are conducting a criminal investigation against an individual suspected of fraud and money laundering. On December 22, 2010, a request for legal assistance was made by a court in India to Switzerland. Subsequently, the Zurich public prosecutor ordered the release of documents related to a bank account and the retention of associated assets. The individual and a related company filed a complaint against this decision, but the federal criminal court refused to hear it due to it being filed late. As a result, they appealed, seeking to have the case sent back for substantive consideration, but the federal tribunal determined that the case was not significant enough to warrant their involvement.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; India-Switzerland Mutual Assistance Dispute on Bank Documentation Seizure: On December 22, 2010, a request for legal assistance was made by a court in India to Switzerland. Subsequently, the Zurich public prosecutor ordered the release of documents related to a bank account and the retention of associated assets. The individual and a related company filed a complaint against this decision, but the federal criminal court refused to hear it due to it being filed late. As a result, they appealed, seeking to have the case sent back for substantive consideration, but the federal tribunal determined that the case was not significant enough to warrant their involvement.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien internationale Betrugsermittlung Streitgegenstand Pfändungsbegehren Rechtshilfe verspätete Eingabe Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

Art. 84 BGG

The appeal was not entertained because the case was not considered to be of particular significance as required by this provision for appeals in international legal assistance matters.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_553/2011

Urteil vom 19. Januar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

1. Verfahrensbeteiligte

X.________,

2. Y.________ Limited,

Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwälte Giovanni Gaggini und Dr. Marcel Keller,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die indischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei.

Am 22. Dezember 2010 ersuchte der Bombay City & Session Court die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung Nr. 2 vom 15. August 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von Unterlagen zu einem Bankkonto an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung der Sperre der darauf liegenden Vermögenswerte an.

Auf die von X.________ und der Y.________ Limited dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. November 2011 wegen Verspätung nicht ein.

B. X.________ und die Y.________ Limited führen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln.

C. Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

X.________ und die Y.________ Limited haben eine Replik eingereicht. Sie halten an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer in einem Fall wie hier, in dem die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, darzulegen, weshalb diese in der Sache ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ist dies weder dargetan noch ersichtlich, tritt das Bundesgericht mangels besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da es sich nicht mit Fragen befasst, denen im konkreten Fall keine praktische Bedeutung zukommt (Urteile 1C_39/2011 vom 23. März 2011 E. 2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3, in: RtiD 2008 I S. 711).

Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht dar, weshalb ihre Beschwerde an die Vorinstanz ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde an die Vorinstanz stimmt im Wesentlichen wörtlich überein mit jener, welche der Beschwerdeführer 1 gegen die Schlussverfügung Nr. 1 erhoben hat. Zu jener Beschwerde hat sich das Bundesamt mit Vernehmlassung vom 14. November 2011 geäussert (RR.2011/239 act. 12). Es hat die gegen die Rechtshilfe vorgebrachten Einwände als unbegründet erachtet. Die Ausführungen des Bundesamtes überzeugen in jeder Hinsicht. Der Frage, ob die Beschwerdeführer die Beschwerde an die Vorinstanz rechtzeitig erhoben haben, kommt daher keine praktische Bedeutung zu, da sie ohnehin abzuweisen gewesen wäre und es demnach in jedem Fall bei den mit der Schlussverfügung Nr. 2 angeordneten Rechtshilfemassnahmen geblieben wäre.

In Anbetracht dessen kann der vorliegende Fall nicht als besonders bedeutend eingestuft werden. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag je zur Hälfte auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri