Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_551/2011 KI-generiert

Zurich Prosecutor v. Federal Supreme Court (Mutual Legal Assistance Appeal)

Geschäftsnummer 1C_551/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual under investigation by Indian authorities for alleged fraud and money laundering. The Bombay City & Session Court requested legal assistance from Switzerland on December 22, 2010. Subsequently, the Office of the Attorney General in Zürich ordered the release of bank account documents and the maintenance of a freeze on associated assets on August 15, 2011. The individual challenged this decision, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal due to its lateness on November 25, 2011. The individual then filed a complaint with the Federal Supreme Court, seeking to have the lower court's decision reconsidered and addressed substantively. However, the Federal Supreme Court ruled that the case did not meet the criteria for a significant case, leading to a dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Zurich Prosecutor v. Federal Supreme Court (Mutual Legal Assistance Appeal): The Bombay City & Session Court requested legal assistance from Switzerland on December 22, 2010. Subsequently, the Office of the Attorney General in Zürich ordered the release of bank account documents and the maintenance of a freeze on associated assets on August 15, 2011. The individual challenged this decision, but the Federal Criminal Court dismissed the appeal due to its lateness on November 25, 2011. The individual then filed a complaint with the Federal Supreme Court, seeking to have the lower court's decision reconsidered and addressed substantively. However, the Federal Supreme Court ruled that the case did not meet the criteria for a significant case, leading to a dismissal of the complaint.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien Rechtshilfe Geldwäschereiuntersuchung Strafanzeige Bankenrecht Einfrieren von Vermögenswerten prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 107 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding the time limit for the non-entry decision in international legal assistance cases, though its application here is implied by the non-entry ruling itself.

Art. 109 BGG

Cited in the reasoning as the procedural basis for the division to decide on non-entry in cases not deemed to be of major importance.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 84 BGG

The Federal Tribunal did not enter upon the merits of the appeal because the case was not deemed to be of major importance as required by this provision for appeals in matters of international legal assistance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_551/2011

Urteil vom 19. Januar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Merkli, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Giovanni Gaggini und Dr. Marcel Keller,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Indien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. November 2011 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die indischen Strafverfolgungsbehörden führen ein Strafverfahren gegen X.________ wegen des Verdachts des Betrugs und der Geldwäscherei.

Am 22. Dezember 2010 ersuchte der Bombay City & Session Court die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung Nr. 1 vom 15. August 2011 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) die Herausgabe von Unterlagen zu einem Bankkonto an die ersuchende Behörde und die Aufrechterhaltung der Sperre der darauf liegenden Vermögenswerte an.

Auf die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. November 2011 wegen Verspätung nicht ein.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen mit der Anweisung, auf die Beschwerde einzutreten und diese materiell zu behandeln.

C. Das Bundesstrafgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: Bundesamt) hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2 Nach der Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer in einem Fall wie hier, in dem die Vorinstanz auf seine Beschwerde nicht eingetreten ist, darzulegen, weshalb diese in der Sache ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Ist dies weder dargetan noch ersichtlich, tritt das Bundesgericht mangels besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht ein, da es sich nicht mit Fragen befasst, denen im konkreten Fall keine praktische Bedeutung zukommt (Urteile 1C_39/2011 vom 23. März 2011 E. 2; 1C_106/2007 vom 21. Mai 2007 E. 1.3, in: RtiD 2008 I S. 711).

Der Beschwerdeführer legt in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht dar, weshalb seine Beschwerde an die Vorinstanz ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesamt hat sich in seiner Vernehmlassung an die Vorinstanz (act. 12) mit den Einwänden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und diese als unbegründet erachtet. Die Ausführungen des Bundesamtes überzeugen in jeder Hinsicht. Der Frage, ob die Beschwerde an die Vorinstanz rechtzeitig erhoben worden ist, kommt daher keine praktische Bedeutung zu, da sie ohnehin abzuweisen gewesen wäre und es demnach in jedem Fall bei den mit der Schlussverfügung Nr. 1 angeordneten Rechtshilfemassnahmen geblieben wäre.

In Anbetracht dessen kann der vorliegende Fall nicht als besonders bedeutend eingestuft werden. Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.

2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Januar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri