Complainant v. Debt Enforcement Officer Regarding Seizure of Funds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this Swiss Federal Tribunal case, an individual filed a criminal complaint against a debt enforcement officer, alleging official misconduct. The complaint centered around the officer seizing approximately 213,500 francs, which was alleged to be significantly more than the amount subject to enforcement proceedings. The State Prosecutor's Office of Zurich-Limmat forwarded the case to the Canton of Zurich's Higher Court, recommending that no authorization be granted for a criminal investigation due to a lack of relevant offense suspicion. The Higher Court subsequently decided not to authorize the initiation of a criminal investigation against the officer. The complainant argued that the seizure amount greatly exceeded the claim amount, implicating breaches of procedural regulations, but the court did not deem these grounds sufficient for suspicion of misconduct warranting an investigation, noting that the officer acted under her supervisor's directive and bore no intention of personal gain.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Complainant v. Debt Enforcement Officer Regarding Seizure of Funds: The complaint centered around the officer seizing approximately 213,500 francs, which was alleged to be significantly more than the amount subject to enforcement proceedings. The State Prosecutor's Office of Zurich-Limmat forwarded the case to the Canton of Zurich's Higher Court, recommending that no authorization be granted for a criminal investigation due to a lack of relevant offense suspicion. The Higher Court subsequently decided not to authorize the initiation of a criminal investigation against the officer. The complainant argued that the seizure amount greatly exceeded the claim amount, implicating breaches of procedural regulations, but the court did not deem these grounds sufficient for suspicion of misconduct warranting an investigation, noting that the officer acted under her supervisor's directive and bore no intention of personal gain.
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KI-generiertCited because the dispositive orders that no costs shall be levied (Order 2).
The appeal was not entertained (implicitly due to procedural/admissibility issues, although the dispositive just states non-admission, Art. 93 LTF is the typical procedural article for inadmissibility when the decision is not final, but here the reason given is lack of substantiation, so the *actual* dispositive reference must be checked. Since the dispositive states 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten' without citing a specific negative procedural article in order 1, we must defer to what is explicitly cited in the orders 1 and 2 regarding costs/non-admission.)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_550/2021
Urteil vom 5. November 2021
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juli 2021 (TB210067-O/U/GRO).
Erwägungen:
1. Am 10. Februar 2021 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die Betreibungsbeamtin B.________ wegen Amtsmissbrauchs. Zur Begründung führte sie an, diese habe Fr. 213'500.- Franken gepfändet, mithin 50 Mal mehr, als in Betreibung gesetzt worden sei.
Am 16. März 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mangels eines deliktsrelevanten Tatverdachts sei die Ermächtigung nicht zu erteilen.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von B.________, einer Beamtin im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
2.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. III. S. 4 f.) erwogen, in der fraglichen Betreibung sei für eine Forderung von Fr. 4'124.90 bei der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 213'500.- gepfändet worden. Selbst wenn dem Betreibungsamt bei der Pfändung ein grober Fehler unterlaufen sein sollte, liesse sich allein damit noch kein strafrechtlicher Vorwurf begründen. Einerseits habe die Betreibungsbeamtin, wovon auch die Anzeigerin selber ausgehe, auf Weisung ihres Vorgesetzten gehandelt, und anderseits bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Geld auf ihr eigenes Konto habe abzweigen und die Beschwerdeführerin schädigen wollen. Ob die Betreibung unter schuldbetreibungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmässig gewesen sei, sei nicht im Ermächtigungsverfahren zu prüfen.
2.3. Die Beschwerdeführerin verweist im Wesentlichen wiederum bloss auf die grosse Differenz zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der Pfändung und macht die Verletzung verschiedener betreibungsrechtlicher Vorschriften geltend. Mit diesen und ähnlichen Vorbringen setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und bringt nichts vor, was die offensichtlich zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin zu begründen, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen könnte, in Frage zu stellen.
3. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2021
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Störi