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1C_549/2022 KI-generiert

Complainant v. Physician: Denial of Criminal Investigation Authorization Upheld

Geschäftsnummer 1C_549/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal complaint on May 27, 2022, against the chief physician in charge of prison healthcare, alleging multiple breaches of duty of care, refusal of care, endangerment of life and health, abuse of office, and discrimination. The Zurich State Prosecutor's Office referred the case to the Zurich Higher Court to decide on authorizing a criminal investigation. However, on October 4, 2022, the Third Criminal Chamber of the Zurich Higher Court denied this authorization, stating that there was no initial suspicion of any criminal behavior by the accused. Subsequently, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal on October 13, 2022, seeking to challenge this decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Physician: Denial of Criminal Investigation Authorization Upheld: The Zurich State Prosecutor's Office referred the case to the Zurich Higher Court to decide on authorizing a criminal investigation. However, on October 4, 2022, the Third Criminal Chamber of the Zurich Higher Court denied this authorization, stating that there was no initial suspicion of any criminal behavior by the accused. Subsequently, the complainant lodged an appeal with the Swiss Federal Tribunal on October 13, 2022, seeking to challenge this decision.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige Ermächtigung zur Strafverfolgung Pflegebedürftigkeit Pflichten der Staatsanwaltschaft ärztlicher Behandlungsfehler Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure because it did not meet the formal requirements.

Art. 64 BGG

The request for legal aid was rejected because the appeal proved to be obviously hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were waived exceptionally.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_549/2022

Urteil vom 27. Oktober 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Oktober 2022 (TB220110-O/U).

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 27. Mai 2022 Strafanzeige gegen die Leitende Ärztin Bereich Gefängnisversorgung des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes. Er machte dabei geltend, die Angezeigte sowie die ihr "unterworfenen" Ärzte hätten sich der mehrfachen Verletzung der Fürsorgepflicht, der mehrfachen Versorgungsverweigerung, der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, des mehrfachen Amtsmissbrauchs sowie der mehrfachen Diskriminierung schuldig gemacht. Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich überwies die Sache mit Verfügung vom 8. August 2022 dem Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 4. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Angezeigten nicht ersichtlich sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer legte dar, weshalb für sie ein Anfangsverdacht für ein strafbares Verhalten der Angezeigten nicht ersichtlich sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er vermag nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigerte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli