Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_547/2010 KI-generiert

Constitutional Revision Proposals Not Reviewable Electoral Decision

Geschäftsnummer 1C_547/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge raised by a political party and an individual against the government of a Swiss canton regarding the proposed revisions to the cantonal constitution and the upcoming parliamentary elections scheduled for 2012. Following the government's submission of proposals related to the constitutional revisions, the challengers contended that the government's comments might impact the political rights of voters. They filed a complaint to the federal court seeking to annul the government's proposals and requested free legal assistance, asserting their political rights were infringed. However, the court determined that the government’s proposals did not constitute an infringement of electoral rights, leading to the rejection of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. c BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 al. 1 LTF; Constitutional Revision Proposals Not Reviewable Electoral Decision: Following the government's submission of proposals related to the constitutional revisions, the challengers contended that the government's comments might impact the political rights of voters. They filed a complaint to the federal court seeking to annul the government's proposals and requested free legal assistance, asserting their political rights were infringed. However, the court determined that the government’s proposals did not constitute an infringement of electoral rights, leading to the rejection of the complaint.

Schlagwörter

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Verfassungsänderung Wahl bei politischen Rechten Regierungserklärung Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Wahlanfechtungen Behördenreferendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used as the procedural basis for declining to enter into the merits of the appeal (non-entry into the merits procedure).

Art. 64 BGG

The application for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) was dismissed under this provision.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the costs were waived, this article (impliedly by waiving costs) concerns the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 1/2}

1C_547/2010

Urteil vom 13. Dezember 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Steinmann.

1. Verfahrensbeteiligte

Grüne Partei des Kantons Schwyz,

2. Stefan Scheidegger,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.

Gegenstand

Totalrevision der Kantonsverfassung des Kantons Schwyz, Kantonsratswahl 2012,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Oktober 2010 des Regierungsrats des Kantons Schwyz.

Sachverhalt:

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz berät zurzeit die Ausarbeitung einer neuen Kantonsverfassung. Die erste Lesung fand im Mai 2010 statt. Im Hinblick auf die zweite Lesung verabschiedete der Regierungsrat des Kantons Schwyz am 19. Oktober 2010 seine Anträge. In seinem schriftlichen Bericht erwähnte er, dass die Kantonsratswahlen 2012 wohl noch nach bisherigem Recht durchgeführt werden müssten.

Gegen diese Stellungnahme haben die Grüne Partei des Kantons Schwyz und Stefan Scheidegger beim Bundesgericht am 29. November 2010 Beschwerde erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der regierungsrätlichen Anträge und stellen weitere Begehren. Weiter ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines amtlichen Vertreters.

Erwägungen:

Die Beschwerdeführer erheben Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 82 lit. c BGG . Damit können behördliche Entscheide und Handlungen wegen Verletzung politischer Rechte angefochten werden.

Die Anträge des Regierungsrates zuhanden des Kantonsrates stellen keinen Akt dar, der die politischen Rechte der Stimmberechtigten in irgendeiner Weise beeinträchtigen oder verletzen könnte (vgl. zu den sog. indirekten Wahlen durch Parlamente BGE 131 I 366 E. 2.1 S. 367; Urteil 1P.293/1989 vom 14. Februar 1990 E. 1, in ZBl 92/1991 S. 260).

Die Äusserungen des Regierungsrates zur Kantonsratswahl von 2012 stellen in keiner Weise eine Vorbereitungshandlung zu dieser Wahl dar.

Es besteht kein Anlass, dem Regierungsrat im Hinblick auf diese Wahl Weisungen zu erteilen oder diese Wahl schon vor ihrer Anordnung zu verschieben oder gar vorgängig aufzuheben, wie die Beschwerdeführer verlangen.

Die Beschwerde erweist sich klarerweise als unzulässig. Es ist im Verfahren nach Art. 108 BGG auf sie nicht einzutreten.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist als unbegründet abzuweisen, weil die Beschwerdesache aussichtslos erscheint, die Grüne Partei als juristische Person grundsätzlich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat ( BGE 131 II 306 E. 5.2.1 S. 326) und Stefan Scheidegger seine Bedürftigkeit nicht belegt. In Anbetracht der gegebenen Umstände rechtfertigt es sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Steinmann